Frage an Anja Hajduk von Mohammed A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Haiduk,
ich hatte unter fragdenstaat.de ( https://fragdenstaat.de/a/20516 ) unter Berufung auf das IFG bei der Bundestagsverwaltung die Zusendung der Ausschreibungsrichtlinie für Personalausschreibungen angefordert. Am 24.03.2017 hatte die Verwaltung mir mitgeteilt, dass mein Antrag voraussichtlich abzulehnen wäre. Da ich gerne die Gründe hierzu kennen würde, um im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus § 28 Abs. 1 VwVfG zu diesen Gründen Stellung zu nehmen oder auch meinen Antrag so zu modifizieren, dass er genehmigungsfähig ist, bat ich die Verwaltung mir die tragenden Gründe für die beabsichtigte Ablehnung zu benennen. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass ich hierauf keinen Anspruch habe (Schr.v. 31.03.2017).
Als Mitglied des Ältestenrates haben sie im erweiterten Sinne so etwas wie eine Führungsfunktion für die Verwaltung inne.
Wie beurteilen Sie dieses Verhalten der Verwaltung, welches eindeutig rechtswidrig ist? Warum verhält sich die Verwaltung als Unterstützungsorgan des Gesetzgebers und Parlaments so eindeutig rechtswidrig? Wie kann ich hier ein Verfahrens verfahrensökonomisch führen, damit auf beiden Seiten kein immenser Aufwand entsteht? Besteht die Chance, dass die Verwaltung ihren Obrigkeitsanspruch reformiert?
Herzlichen Gruss, Mohammed Al Sharkey
Sehr geehrter Herr Al Sharkey,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre Email. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich kein ordentliches Mitglied im Ältestenrat bin. Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine Aufsichtsfunktion des Ältestenrats gegenüber der Verwaltung in diesem Falle nicht zutrifft. Die Verwaltung agiert in diesem Fall als eigenständige juristische Person. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihr Recht auf Informationsfreiheit gegenüber der Verwaltung auf dem Rechtsweg durchsetzen. Dafür stehen Ihnen alle Türen offen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Hajduk