Frage an Anja Hajduk von Michael A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Hajduk,
Ich unterstütze Ihre Haltung zur Vorratsdatenspeicherung.
Da Sie eine Klage in Erwägung ziehen, habe ich Fragen zum zeitlichen Verlauf.
Kann Klage erst erhoben werden, falls das Gesetz in Kraft tritt?
Ist es möglich, eine Art Einstweilige Verfügung vor dem Inkrafttreten zu erwirken?
Wie lange wird es voraussichtlich Dauern, falls das Gesetz in Kraft getreten ist, bis der BGH bzw. EuGH zu einem Urteil kommt?
Mit freundlichem Gruß
Michael Adam
Sehr geehrter Herr Adam,
ich antworte Ihnen erst heute, da ich für Ihre Fragen noch einige rechtliche Hinwiese von sachkundiger juristischer Seite eingeholt habe.
Zu 1.
Es gibt Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, mittels derer bereits vor Inkrafttreten Rechtsschutz gegen Bundesgesetze begehrt werden kann. Regelmäßig ist dies der Fall bei Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Verfassungsbeschwerden:
Bei Abstrakter Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht auf Antrag z.B. einer Landesregierung. Hierfür reicht die Verkündung des Gesetzes. Bei der konkreten Normenkontrolle dagegen kann ein Gericht nach Inkrafttreten eines Gesetzes, das es für verfassungswidrig hält, dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Verfassungsbeschwerde, setzt ebenfalls bis auf Ausnahmen ein in Kraft getretenes Gesetz voraus.
Zu 2.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Zu 3.
Hierzu kann ich Ihnen leider keine verlässlichen Angaben machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Ausführung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Hajduk
Sehr geehrter Herr Adam,
ich antworte Ihnen erst heute, da ich für Ihre Fragen noch einige rechtliche Hinwiese von sachkundiger juristischer Seite eingeholt habe.
zu 1.
Es gibt Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, mittels derer bereits vor Inkrafttreten Rechtsschutz gegen Bundesgesetze begehrt werden kann. Regelmäßig ist dies der Fall bei Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Verfassungsbeschwerden:
Bei Abstrakter Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht auf Antrag z.B. einer Landesregierung. Hierfür reicht die Verkündung des Gesetzes.
Bei der konkreten Normenkontrolle dagegen kann ein Gericht nach Inkrafttreten eines Gesetzes, das es für verfassungswidrig hält, dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Verfassungsbeschwerde, setzt ebenfalls bis auf Ausnahmen ein in Kraft getretenes Gesetz voraus.
Zu 2.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Zu 3.
Hierzu kann ich Ihnen leider keine verlässlichen Angaben machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Ausführung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Hajduk