Frage an Anja Hajduk von Martin B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Hajduk,
was haben Sie bisher gegen kriminelle Ausländer getan? Welche Erfolge können Sie konkret nachweisen?
Mit freundlichem Gruß
Martin Biermann
Sehr geehrter Herr Biermann,
nach Artikel 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das bedeutet, das ein Verhalten, welches zu einer Straftat geführt hat, nach dem Strafgesetzbuch zu beurteilen ist und zwar unabhängig davon, woher die Person stammt, welchen Geschlechts sie ist, welche Religion sie ausübt und so weiter. Wenn es dann zu einer Verurteilung kommt, dann muss die betroffene Person ihre Strafe verbüßen. Dabei kann es sich um Haftstrafe, Geldstrafe und so weiter handeln. Bestimmte Strafen können zu einer sogenannten Ausweisung führen, dies regeln die §§53 bis 55 Aufenthaltsgesetz, mit der Folge, dass eine Person sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf. In §56 Aufenthaltsgesetz ist dazu geregelt, in welchen Fällen besonderer Ausweisungsschutz besteht, mit der Folge, dass trotz einer Verurteilung ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik möglich ist. Diese Regelung ist ein notwendiges Korrektiv, um in Fallkonstellationen die Ausweisung zu verhindern, in denen die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik eine unzumutbare Härte darstellt wie z.B. bei hier geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen, Personen, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder im Familienverbund leben und so weiter. Es sind viele Konstellationen denkbar und im Einzelfall dank der vorgenannten Regelung nachprüfbar.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Hajduk