Frage an Angelika Brunkhorst von Frank D. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Brunkhorst,
hinsichtlich der Online-Erfassung der Daten für das Nds. Hunderegister ergeben sich viele Kritikpunkte. Entsprechend §16 des Gesetzes zur Neufassung des NHundG wurde ein Privatunternehmen mit der Durchführung der Erfassung der Daten beauftragt.
1) Die KSN GmbH beruft sich auf bei der Festlegung der Gebühr auf §§1, 3, 5 des NVwKostG. Bei ca. 400.000 Hunden geht es bei der aktuellen Gebühr von 17,26 EUR (inkl. MwSt.!) um ein Volumen von mehr als 6 Mio. EUR. Für Erstellung und Betrieb der Software werden branchenüblich wesentlich geringere Werte angesetzt, weshalb die Gebühr unverhältnismäßig und willkürlich scheint. Weshalb wird einem privatwirtsch. Unternehmen für hoheitliche Aufgaben eine derart hohe Gewinnspanne zugebilligt? Zur Ausführung der geforderten Tätigkeit wird keine allzu hohe Personaldecke benötigt, zumal die Daten von Online-Registranten selbst eingepflegt werden.
2) Die Einziehung der Gebühren erfolgt (vorerst) nur per Lastschrift. Bürger ohne Bankkonto dürfen künftig keine Hunde mehr halten?
3) Die Datenerfassung durch die KSN GmbH erfolgt entgegen wichtiger Grundlagen des BDSG. Es fehlen Hinweise hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer der Daten und einer (möglichen) Weitergabe - letzteres wird im Onlineformular NICHT verpflichtend ausgeschlossen.
4) Es ist weiterhin unklar, warum die Datenerfassung nicht durch die Weitergabe der Daten der Kommunen erfolgen kann. Die KSN schließt diese Möglichkeit aus, dennoch wird der § 11 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG wie folgt geändert: "Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des NHundG dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.”
5) Der Zweck des Registers ist in gegenwärtiger Form und mit gegebenen Mitteln fraglich. Wenn Halter und Halter nach einem Beißvorfall weglaufen, wie hilft dieses Hunderegister hier genau?
Mit der Bitte um Bewertung,
vielen Dank und freundlicher Gruß
Frank Decker