Frage an Anette Hübinger von Axel J. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Hübinger,
in Ihrer letzten Antwort auf eine Wählerfrage im April 2013 haben Sie erklärt:
"Zur Korruption: Aus meiner Sicht ein wichtiges Thema auch für uns Abgeordnete. Aus meiner Sicht ist es unbefriedigend, dass Deutschland noch nicht die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert hat. Ich kenne die durchaus berechtigten Bedenken in meiner Fraktion. Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert hat im vergangenen Jahr zu recht eine baldige Lösung angemahnt, diese sehe ich auch so."
Bei der namentlichen Abstimmung zu einer Vorlage der SPD und der Partei Bündnis90/Die Grünen zur Ratifizierung der UN-Konvention zum Thema Abgeornetenbestechung haben sie am 27.06.2013 trotzdem mit Nein gestimmt.
Durch die Ablehnung dieser Vorlage steht Deutschland Seit an Seit mit Nordkorea und Syrien, Somalia usw.
Warum haben Sie gegen die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Koruption bei Abgeordneten gestimmt?
Weil die Ratifizierung von Rot/Grün vorgelegt wurde oder aus anderen Gründen?
Welche konkreten Bedenken gegen eine Ratifizierung der UN-Konvention gegen Koruption bei Abgeordneten haben Sie?
Welche "durchaus berechtigten Bedenken" bestehen in Ihrer Fraktion und teilen Sie diese weiterhin?
Sehr geehrter Herr Jakoby,
wie alle anderen Abgeordneten auch, bin ich Teil einer Fraktion. Inhaltlich stehe ich zu meiner Aussage, aber das führt nicht dazu, dass ich einem Oppositionsantrag und somit gegen meine Fraktion stimme. Ich muss in meiner Fraktion für meine Ansichten werben und Kollegen überzeugen.
Ohne Frage ist die Umsetzung der UN-Konvention in deutsches Recht rechtlich außerordentlich komplex. Die UN-Konvention unterscheidet nämlich nicht zwischen Amtsträgern und Abgeordneten. Nach dem Grundgesetz sind Abgeordnete jedoch - im Gegensatz zu Beamten - Träger eines freien Mandats. Sie sind keinen Weisungen unterworfen und nur ihrem Gewissen und ihren Wählern verantwortlich. Anders als bei Beamten und Richtern sind Abgeordnete immer auch Interessenvertreter, beispielsweise ihres Wahlkreises oder bestimmter Gruppierungen, wie z. B. der Gewerkschaften.
In einer Regelung, die die Strafvorschrift der Abgeordnetenbestechung erweitert, muss deshalb genau festlegt werden, wo eine zulässige Einflussnahme auf Abgeordnete endet und wo eine strafwürdige Einflussnahme beginnt. So verlangt es unser Grundgesetz. Dabei darf die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Mandatsausübung nicht angetastet werden.
Ich verstehe vieler meiner Kollegen die meinen, dass das alles mit den Vorgaben der UN-Konvention nur sehr schwer in Einklang zu bringen ist. Den von der Opposition vorgelegten Gesetzentwürfen ist das jedenfalls auch aus meiner Sicht nicht gelungen. So haben es mehrheitlich auch die rechtswissenschaftlichen Experten gesehen, die in der Sitzung des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 17. Oktober 2012 dazu öffentlich angehört wurden. CDU und CSU haben diese Initiativen daher Ende Juni 2013 im Bundestag abgelehnt.
Ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung erreichte den Bundestag Mitte Juni 2013 und damit zu spät für eine inhaltliche Befassung des Rechtsausschusses in der zu Ende gehenden Wahlperiode. Der Vorstoß des Bundesrates unterstreicht aber noch einmal, dass die rechtlichen Probleme bei der Umsetzung der UN-Konvention bisher nicht gelöst werden konnten. Die parlamentarischen Beratungen werden daher in der nächsten Wahlperiode weitergehen und auch ich werde – soweit mich der Wähler lässt – um eine Lösung ringen, wie eine Umsetzung des Übereinkommens erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Hübinger MdB