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Anette Hübinger
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Frage von Rainer P. •

Frage an Anette Hübinger von Rainer P. bezüglich Wirtschaft

Hallo Frau Hübinger,
ich bitte Sie - in Kenntnis der Regelungen, die der ESM enthält - um Erläuterung, warum die CDU diesem Vertrag zustimmen will.
Er enthält Regelungen zur Enteignung Deutschlands in der Zukunft. Außerdem kann es nicht sein, dass alle Beschäftigten des ESM juristische Immunität bzgl. Ihrer Tätigkeit genießen.

Mit freundlichem Gruß
Rainer Petry

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Petry,

diese Vorbehalten sind mir sehr wohl bekannt. Sie sprechen beispielsweise die Immunitätsregelungen des ESM an. Bei den in Artikel 32 und 35 ESM-Vertrag vorgesehenen Immunitäten für den ESM, sein Vermögen sowie seine Amtsträger und Bediensteten handelt es sich um bei Internationalen Finanzinstitutionen übliche Regelungen. Die Tätigkeit des ESM beinhaltet äußerst komplexe rechtliche Vorgänge, welche regelmäßig mit erheblichen Risiken behaftet sind. Das ist im Interesse der ESM-Mitglieder und damit auch des deutschen Steuer­zahlers. Die persönliche Immunität der Amtsträger und Bediensteten kann durch den Gouverneursrat des ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone ver­treten sind, bzw. den Geschäftsführenden Direktor aufgehoben werden. Dadurch wird Missbrauch entgegengewirkt. Vergleichbare Regelungen gelten u. a. für den IWF, die Welt­bank sowie regionale Entwicklungsbanken wie z. B. die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) und die Asiatische Entwicklungsbank (ADB). Verschwörungstheorien sind hier absolut falsch am Platz.

Von „Enteignung“ zu sprechen, geht genauso in die falsche Richtung. Ich kann nur spekulieren, was Sie damit meinen. Sicher ist: Kein Beschluss ist gegen die Stimme Deutschlands durchsetzbar. So ist beispielsweise in Artikel 10 Absatz 1 ESM-Vertrag vorgesehen, dass das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals regelmäßig überprüft werden. Änderungen erfordern einen einstimmigen Beschluss des Gouverneursrats, in dem die Mit­gliedstaaten durch ihre Finanzminister, welche die gewählten Regierungen der Eurostaaten repräsentieren, vertreten sind. Deutschland verfügt auf Grund des Einstimmigkeits­erfordernisses jederzeit über ein Vetorecht; ein Beschluss gegen die Stimme Deutschlands ist also nicht möglich. Für eine Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wäre in Deutschland eine erneute gesetzliche Regelung erforderlich, d.h. Beteiligung des Parlaments. Artikel 10 Absatz 1 ESM-Vertrag sieht hierzu ausdrücklich vor, dass ein Beschluss des Gouverneursrats zur Änderung des Kapitals erst in Kraft tritt, nachdem die jeweils erforderlichen nationalen Verfahren zur Umsetzung des Beschlusses abgeschlossen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Anette Hübinger MdB