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Anette Hübinger
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Frage von Elke S. •

Frage an Anette Hübinger von Elke S. bezüglich Soziale Sicherung

warum bekommt man in einer bedarfsgemeinschaft nur 323 euro?
man braucht von allem das doppelte,vom toilettenpapier bis zum strom.
warum gibt es unterschiede bei der miete,im stadtverband gersweiler/ klarenthal bis 300euro kaltmiete.wir,2 personen wohnen in 60qm ,kaltmiete 280euro.wir bekommen nur 265euro.eine andere familie hier,auch 2 personen bekommt 300euro kalt.
können sie mir das bitte erklären?

mfg
Elke Spitz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Spitz,

grundsätzlich ist eine Bedarfsgemeinschaft mit einer Ehe vergleichbar und deshalb gilt hier wie da, dass man finanziell füreinander einsteht bzw. einstehen muss. Dies kann natürlich dazu führen, dass der ALG-II-Zahlbetrag eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nicht so hoch ausfällt wie der Regelsatz eines Singles, wenn beispielsweise der Partner des ALG-II-Berechtigten über entsprechendes Einkommen verfügt, um für ein oder mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit zu sorgen. Die meisten Beziehungen in unserer Gesellschaft funktionieren nach diesem Prinzip. In meinen Augen ist dies eine absolut nachvollziehbare Regelung, die den Alltag von den meisten Partnerschaften/Ehen in Deutschland treffend wiederspiegelt.

Neben dieser nicht unüblichen Situation kann es auch sein, dass zwei ALG-II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Wie Sie richtig dargestellt haben, beträgt dann der ALG-II-Satz 323 statt 359 Euro. Wie Sie weiter richtig angemerkt haben, verbrauchen zwei Personen meistens wohl auch die doppelte Menge und haben somit doppelte Kosten. Auf der anderen Seite - und so erklärt sich auch der niedrigere Betrag - ergeben sich durch das Zusammenleben auch Vorteile. Sie können sich beispielsweise die Telefonrechnung teilen, die Kosten rund ums Auto könnten je zur Hälfte getragen werden und Anschaffungen für Wohnung gehen auch durch zwei. Der verringerte Satz bildet die Vorteile einer Gemeinschaft/Partnerschaft ab.

Beim Zuschuss für Miete und Heizkosten gibt es aus gutem Grund keine einheitliche Regelung, da hier örtliche Gegebenheiten (z.B. marktübliche Mieten) wie auch persönliche Umstände (beispielsweise besonderer Wohnbedarf durch Pflegebedürftigkeit) berücksichtigt werden. So machen beispielsweise viele Kommunen eine Unterscheidung zwischen Bestandsmieten und Neuanmietungen. Man kann also nicht zwei Paare in einer gleichgroßen Wohnung so einfach vergleichen. Auch hier kommt es auf die ganz speziellen Umstände des Einzelfalles an.

Mit freundlichen Grüßen

Anette Hübinger MdB