Andreas Steppuhn
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Frage von Werner S. •

Frage an Andreas Steppuhn von Werner S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Steppuhn,
vom 01.01.2006 bis 04.03.2007 war ich arbeitssuchernd und ALG I-Empfänger. Während dieser Zeit habe ich am 24.01.2006 die Erklärung zu $ 428 SGB III für den erleichterten Bezug von ALG I unterschrieben. Jetzt, nach 17 Monaten Arbeit werde ich zum 01.08.2008 wieder arbeitslos. Mittlerweile gilt wohl der § 428 SGB III aufgrund einer Änderung nur noch für diejenigen, deren Anspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist.
Nun meine Frage: gibt es trotzdem eine Übergangsregelung für diejenigen, die bereits vor dem 01.01.2008 die § 428-Regelung unterschrieben haben aber nun erst wieder arbeitslos werden?
Mit freundlichen Grüßen
Werner Ströher

Andreas Steppuhn
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ströher,

vielen Dank für Ihre oben genannte Frage.

Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass es sich bei meiner aufgeführten Stellungnahme nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft handelt.

Es ist richtig, dass seit dem 01. Januar 2008 der § 428 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) nur noch gilt, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat (§ 428 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines früheren Arbeitslosengeldbezugs eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III abgegeben hat, besteht diese nur für diesen Arbeitslosengeldanspruch. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erlischt diese Erklärung mit dem Entstehen eines neuen Anspruchs.

Das heißt konkret, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an den früheren Arbeitslosengeldbezug, in ihrem Fall von März 2007 bis Juli 2008, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, hat er damit erneut die Anwartschaftszeit nach §§ 123, 124 SGB III erfüllt und dementsprechend auch einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. In diesen Fällen besteht, die zu dem früheren Arbeitslosengeldanspruch abgegebene Erklärung für den neuen Anspruch nicht fort.

Durch den seit dem 01.01.2008 bestehenden Wortlaut des § 428 Abs.1 Satz 3 SGB III ist eine erneute Inanspruchnahme der 58er-Regelung durch eine erneute Erklärung jedoch ausgeschlossen. Dies trifft auch für diejenigen Fälle zu, in denen Arbeitnehmer einen früheren Arbeitslosengeldanspruch nicht erschöpft haben, so dass diesen zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit noch eine Restbezugsdauer aus diesem Anspruch zusteht. Das ergibt sich aus § 127 Abs. 4 SGB III, wonach sich der neue Leistungsanspruch um die Restdauer des wegen Entstehung des neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert.

Es handelt sich folglich auch in diesem Fall um einen neuen Anspruch, für den die zu dem erloschenen Anspruch abgegebene Erklärung nicht fortbesteht.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Steppuhn, MdB