Andreas Steppuhn
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Frage von Bernd G. •

Frage an Andreas Steppuhn von Bernd G. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Steppuhn,

ich bin 62 Jahre alt und bis zum 30.6.2007, in den letzten fünf Jahren ohne Unterbrechung bei einer Firma beschäftigt. Davon 2 Jahre ABM mit Arbeitslosenversicherung, 1 Jahr ohne Arbeitslosenversicherung (Hartzgesetze) und zuletzt 2 Jahre befristete Arbeitsverträge mit Arbeitslosenversicherung. Vom 1.7.2007 bis27.7.2007 war ich krank geschrieben. Sodas sich meine Arbeitslosigkeit bis 26.7.2008 bewilligt wurde. Bezugsdauer 360 Tage! Rentenkasse verlangt 364 Tage ! Meine Frage: Trifft für mich ebenfalls noch die längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu oder gibt es eine Übergangs- bzw. Härteklausel und wan kann ich In Rente gehen. Die Rentenkasse sagt zur Zeit am 1.Oktober 2008. So würde ich zwei Monate kein Geld bekommen.

Mit freunlichen Grüssen
Ihr Bernd Gebers

Andreas Steppuhn
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Gebers,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Frage an mich über Abgeordnetenwatch.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich bei meiner nachfolgend aufgeführten Stellungnahme nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft handelt. Dennoch möchte ich Ihnen die gesetzliche Lage darstellen.

Wie bereits in vorhergehenden Antworten dargelegt, ist das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten.

Darin enthalten ist auch die Neuregelung über die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I. Diese Neuregelung gilt zunächst einmal für all diejenigen Fälle, in denen ein Arbeitslosengeldanspruch ab 1. Januar 2008 neu entsteht. Um hier jedoch Ungerechtigkeiten weitestgehend zu vermeiden, wurde ebenfalls die Übergangsregelung des § 434r SGB III n.F. eingefügt, die sie in Ihrer Frage auch ansprechen.

Diese Übergangsregelung soll sicherstellen, dass auch solche Arbeitslose in den Genuss der verlängerten Bezugsdauer kommen, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2007 entstanden ist. Dies erfolgt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu diesen zählen u. a., dass „ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft“ ist.

Ihren Angaben entsprechend, entnehme ich, dass Sie bereits im vergangenen Jahr (Juli 2007) für 360 Tage ALG I bewilligt bekommen haben. Grundlage hierfür sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen. Jedoch entspricht dies nicht den erforderlichen Voraussetzungen des von mir dargestellten § 434r SGB III n.F., da Sie, so wie Sie es schreiben, nach der damaligen geltenden Rechtslage nicht die für ihr Lebensalter entsprechende Höchstanspruchsdauer erhalten haben.

Zu dem zweiten Punkt Ihrer Frage an mich. Der Rentenversicherungsträger legt das Datum des möglichen Rentenbezugs fest. Wenn in der Zeit zwischen dem ALG I und dem Eintritt in die Rente eine Lücke besteht, so würde, wenn man erwerbsfähig wäre, das SGB II eintreten, d. h. ALG II-Zahlungen erhalten. Sollte keine Erwerbsfähigkeit bestehen, so würde bis zum Rentenbezug das SGB XII eintreten, d. h. die Sozialhilfe.

Wie bereits eingangs gesagt, beachten Sie bitte, dass meine Antwort keine rechtliche Bewertung darstellt, sondern nur die derzeitige gesetzliche Rechtslage interpretiert.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Steppuhn, MdB