Frage an Andreas Steppuhn von Alfred D. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Steppuhn!
Ich bin im Januar 2008 58 Jahre alt geworden.
Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist am 6. Januar 2008 ausgelaufen.
a) Erfülle ich die Voraussetzungen zur Verlängerung auf 24. Monate ?
b) Seit dem 06.01.2008 ist mein Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen und ich habe auch keinen Anspruch auf ALG 2
Gibt es für mich - nach Wegfall zum 31.12.2007 - eine Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Sonderregelung "unter erleichterten Voraussetzungen" bzw. eine Verlängerung der 58er Regelung nach § 428 SGB III ?
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Dietz
Sehr geehrter Herr Dietz,
ich danke Ihnen für Ihre Frage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich bei meiner nachfolgend genannten Stellungnahme nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft handelt.
Wie Sie bereits meinen vorherigen Antworten zu diesem Thema entnehmen können, ist das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht u. a. die Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für über 50-jährige Arbeitslose in drei Staffeln auf bis zu 24 Monate vor.
Diese Neuregelung gilt zunächst nur für Fälle, in denen ein Arbeitslosengeldanspruch ab dem 01. Januar 2008 neu entsteht. Jedoch stellt die ebenfalls eingefügte Übergangsvorschrift des § 434r SGB n. F. sicher, dass auch diejenigen Arbeitslosen ab Vollendung des 50. bzw. 58. Lebensjahrs, deren Arbeitslosengeldanspruch bis zum 31. Dezember 2007 entstanden ist, eine längere Bezugdauer erhalten können. Vorraussetzung dafür ist jedoch zum einen, dass die Höchstbezugdauer bewilligt worden sein muss und zum anderen der Anspruch zum 01. Januar 2008 noch bestanden haben muss.
So wie es Ihrer Fragestellung zu entnehmen ist, waren Sie zum 01. Januar 2008 anspruchsberechtigt auf ALG I, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, die sich aus § 434 SGB n. F. ergeben, würden Sie gegebenenfalls auch unter die neue Regelung und damit die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes fallen. Wie sich dies konkret in Ihrem Fall gestaltet und ob die Vorraussetzungen der Übergangsregelung in Ihrem Einzelfall vorliegen, kann nur Ihre zuständige Agentur für Arbeit vor Ort feststellen.
Zu Ihrer Frage nach der Anwendung der sog. „58er-Regelung“. Diese Regelung war nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2007. Seit dem 01. Januar 2008 greift diese Regelung jedoch nur noch, wenn der Anspruch vor dem 01. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat (§ 428 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Das bedeutet, diese Regelung ist nicht anwendbar für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr erst ab dem 01.01.2008 vollenden bzw. vollendet haben. Nach Ihren Angaben, d. h. Vollendung des 58. Lebensjahres in 2008, würden Sie nicht mehr unter diese Regelung fallen. Aber auch hier möchte ich Sie bitten, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, die Ihnen in Ihrem konkreten
Einzelfall genaue Aussagen machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Steppuhn, MdB