Andreas Steppuhn
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Frage von Charlotte L. •

Frage an Andreas Steppuhn von Charlotte L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Hr. Steppuhn,

ich bin 58 Jahre und habe vor meiner Arbeitslosigkeit 54 Monate gearbeitet. Mein Arbeitslosengeld lief am 27.01.08 aus. Ich habe im November 2007 die 58 er Regelung unterschrieben, auf Anraten meines Betreuers beim AA. Läuft mir das jetzt ans Bein oder bekomme ich trotzdem das verlängerte Arbeitslosengeld?
Mit freundlichen Grüßen
Ch. Lippmann

Andreas Steppuhn
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Lippmann,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre detaillierte Frage an mich über Abgeordnetenwatch.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich bei meiner nachfolgend aufgeführten Stellungnahme nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft handelt.

Nichts desto trotz möchte ich Ihnen die vereinbarten Regelungen kurz darlegen. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches, das rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Sonderregelung des § 428 SGB III (sogenannte „58er-Regelung“) selbst keinen Anspruch auf Leistungen begründet. Für sie wird vielmehr ein Leistungsanspruch vorausgesetzt.

Festgelegt wird in der Sonderregelung lediglich eine Erleichterung der Voraussetzungen, die darin besteht, dass tatsächlich nicht vorhandene Arbeitsbereitschaft und Beschäftigungssuche durch die Erklärung des Arbeitslosen fingiert werden. Da die Erleichterungen nach § 428 SGB III einen Leistungsanspruch voraussetzen, haben diese selbst keinen Einfluss auf die Bezugsdauer der Leistungen.

Wenn man die Voraussetzungen des § 434r SGB n.F. erfüllt (Vollendung des 50. Lebensjahres, Anspruchsberechtigt am 1. Januar 2008 auf ALG I), gilt die Verlängerung der Bezugszeit. Nach den von Ihnen gemachten Angaben, würde letztgenanntes also auch für Sie gelten.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Steppuhn, MdB