Andreas Steppuhn
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Frage von Gisela K. •

Frage an Andreas Steppuhn von Gisela K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Steppuhn,

ich bin 53 Jahre alt und schon 38 Jahre berufstätig. Mein Arbeitslosengeld endete nach 12monatiger Bezugsdauer am 31.12.2007. Inzwischen wurde beschlossen, die Bezugsdauer für meine Arbeitslosengruppe auf 15 Monate rückwirkend zum 01.01.2008 auszudehnen. Frage: Trifft für mich ebenfalls noch die längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu oder gibt es eine Übergangs- bzw. Härteklausel?

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Kohl

Andreas Steppuhn
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Kohl,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema: „Verlängerung des ALG I“ Bezuges.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich bei meiner nachfolgend aufgeführten Stellungnahme nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft handelt.

Dennoch möchte ich Ihnen kurz die zum 01. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung darstellen. Die Neuregelung über die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I gilt zunächst einmal für Fälle, in denen ein Arbeitslosengeldanspruch ab 1. Januar 2008 neu entsteht.

Um Ungerechtigkeiten weitestgehend zu vermeiden, stellt die ebenfalls eingefügte Übergangsregelung des § 434r SGB III n.F. jedoch sicher, dass auch solche Arbeitslose in den Genuss der verlängerten Bezugsdauer kommen, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2007 entstanden ist.

Vorraussetzung ist nach dem Gesetzeswortlaut jedoch, dass „ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft“ ist.

Das heißt, es muss also zum einen die Höchstbezugsdauer bewilligt worden sein und der Anspruch muss auch am 1. Januar 2008 noch bestanden haben. Wenn jedoch, die Bezugsdauer am 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist, kommt eine Verlängerung der Bezugdauer leider nicht in Frage.

Bei Stichtagregelungen dieser Art ist es leider immer unvermeidlich, dass ein Teil der Fälle die nötigen Vorraussetzungen nicht erfüllt. Bei der von mir dargestellten Übergangsregelung handelt es sich bereits um eine Härtefallregelung.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Steppuhn, MdB