Frage an Andreas Steppuhn von Jens T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Da hier eine Frage zur Vorratsdatenspeicherung mit einer Standardantwort beantwortet wurde, werde ich mich mit einer Standardnachfrage begnügen:
Ist Ihnen klar, daß in vielen Fällen die Verbindungsdaten ausreichen um auf den Inhalt zu schließen oder einen Verdacht zu begründen?
von http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/83/87/lang,de/
´Bei der Nutzung des Internet werden die abgerufenen Inhalte, die Klicks und Suchwörter des Nutzers oft von dem Anbieter freiwillig mitprotokolliert (´Server-Logfiles´). Hier genügen schon die Verbindungsdaten des Internet-Zugangsanbieters (IP-Adresse), um die Kommunikationsinhalte minuziös nachvollziehen zu können.´
Ein aktuelles Beispiel:
Polizei verfolgt Online-Besucher
http://www.focus.de/digital/internet/datenschutz_aid_134542.html
Sehr geehrter Herr Thiele,
ich bedanke ich mich für Ihre Nachfrage zum Thema Vorratsdatenspeicherung.
Grundsätzlich möchte ich vorweg setzen, dass (Telekommunikations-) Verbindungsdaten sehr persönliche und sehr sensible Daten sind, die dementsprechend auch behandelt werden müssen. Ich denke in diesem Punkt sind wir uns einig. Daher kann eine missbräuchliche Verwendung dieser Daten, was im Übrigen eine schwere Ordnungswidrigkeit darstellt, auch geahndet werden und zwar mit Geldbußen bis zu 300.000 €.
Die zu speichernden Verbindungsdaten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen im Übrigen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Damit gemeint sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.
Es ist richtig, dass zu den Telekommunikationsverkehrsdaten neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten gehören, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Nach der in Brüssel beschlossenen EU-Richtlinie müssen diese künftig ebenfalls gespeichert werden. Jedoch werden in diesem Bereich nur Daten über den Internetzugang und die E-mail-Kommunikation gespeichert, das heißt das Telekommunikationsunternehmen speichert welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.
Jedoch verweise ich darauf, dass die Daten – wie es bisher bereits Praxis war – nur bei den Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Und ebenfalls wie bisher können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In einem derartigen Beschluss muss der Richter auch genau festlegen, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.
Ich möchte aber auch noch einmal betonen, dass wir vor der Verabschiedung des Gesetzes eine sehr breite Diskussion geführt haben. Meine Zustimmung zu diesem Gesetz habe ich mir persönlich nicht leicht gemacht. Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass sich gerade im Bereich der Bekämpfung organisierter Kriminalität und auch im Kampf gegen (internationalen) Terrorismus, die Auswertung derartiger Verkehrsdaten als ein wesentliches und hilfreiches Element bei den Ermittlungen erwiesen hat. Hinzukommt, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen und grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.
Ich hoffe Ihnen mit meinem Schreiben einen Teil Ihrer Sorgen genommen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Steppuhn, MdB