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Andreas Lenz
CSU
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Frage von Däubner S. •

Frage an Andreas Lenz von Däubner S. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Dr. Lenz,

Mich beschäftigt das Thema fracking sehr . Ich vermisse von Ihnen, als meinem zuständigen Abgeordneten im Bundestag, eine konkrete Stellungnahme. Da sich viele Mitglieder der CSU bei der entsprechenden Abstimmung enthalten haben, lässt sich daraus schließen, dass sie ebenfalls Bauchschmerzen bei diesem Thema haben.
Ich würde mich freuen, wenn Sie öffentlich dazu Stellung beziehen würden, auch wenn das dem " Fraktionszwang " widerspricht und niemand gerne " aus der Reihe tanzt".
Frage : Welche Meinung haben Sie persönlich zum Thema fracking und würden Sie diese Meinung auch öffentlich vertreten ?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Däubner,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Auch ich stehe Fracking kritisch gegenüber – das vorliegende Gesetz schränkt die Anwendung erstmals ein!

Ich lasse Ihnen im Folgenden gerne meine Stellungnahme zur Thematik zukommen.

Am Petitions-Check „Fracking gesetzlich verbieten“ habe ich mich bewusst nicht beteiligt. Ich halt es nicht für sachgerecht, meine Haltung zu diesem komplexen Thema auf eine Ja/Nein-Entscheidung zu reduzieren. Zudem laufen derzeit die parlamentarischen Beratungen zum Thema Fracking im Deutschen Bundestag. Diesen sollte nicht vorgegriffen werden.

Bis zuletzt war und ist es mir wichtig, Verschärfungen bei den gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.

Der Schutz von Mensch, Umwelt und Trinkwasser muss Vorrang haben vor allen anderen Interessen. Auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen werden wir hier keinerlei Abstriche machen.

Aktuelle gesetzliche Lage:

Bislang ist sowohl das konventionelle Fracking aus Sandstein als auch das unkonventionelle Fracking im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein in Deutschland grundsätzlich zulässig. Spezifische Vorschriften zum Schutz von Umwelt und Gesundheit gibt es kaum. Es geht also in der aktuellen Diskussion deshalb nicht darum, Fracking zu ermöglichen. Es geht um eine Verschärfung des Rechtsrahmens. Dies ist auch unbedingt erforderlich – heute ist für die Genehmigung von Frackingbohrungen nicht einmal eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Koalitionsvertrag

Dies wurde auch im Koalitionsvertrag so vereinbart: „Nach den vorliegenden Untersuchungen zur Umweltrelevanz ist der Einsatz der Fracking-Technologie bei der unkonventionellen Erdgasgewinnung – insbesondere bei der Schiefergasförderung – eine Technologie mit erheblichem Risikopotenzial. Die Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt sind wissenschaftlich noch nicht hinreichend geklärt. Trinkwasser und Gesundheit haben für uns absoluten Vorrang. Den Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten lehnen wir ab.“

Das muss gelten!

Konventionelles und unkonventionelles Fracking:

Konventionelle Erdgasförderung aus Sandgestein (Tight Gas) wird in Deutschland bereits seit den sechziger Jahren praktiziert - vor allem in Niedersachsen. Das unkonventionelle Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas im Schiefer- und Kohleflözgestein hingegen ist neu, Erfahrungswerte über seine Auswirkungen liegen noch nicht umfassend vor. Das Förderverfahren für Schiefergas ist deutlich aufwändiger als bei Tight Gas. Es sind mehr Eingriffe notwendig, um Fließkanäle zu schaffen und es wird wesentlich mehr Flüssigkeit dafür benötigt als bei der Förderung aus Tight-Gas-Lagerstätten – da Sandstein (Tight Gas) von Natur aus poröser und durchlässiger ist als Schiefergestein (Shale Gas).

Geplante gesetzliche Regelung:

· Das vorliegende Regelungspaket schließt Fracking jeglicher Art, also auch das konventionelle, in allen für den Umwelt- und Gesundheitsschutz sensiblen Gebieten aus. Dies betrifft Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, genauso wie Nationalparks, Naturschutz- und Natura 2000-Gebiete. Außerdem wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, weitere Gebiete zu benennen, in denen Fracking generell verboten sein soll, etwa zum Schutz der Mineralwasser- oder Getränkeherstellung. Auch außerhalb dieser umfassenden Verbotskulisse soll unkonventionelles Fracking bis zu einer Tiefe von 3.000 Metern in Schiefer- und Kohleflözgestein unzulässig sein. Hintergrund ist eine Gefahrenabwägung: Bei Tiefbohrungen sind laut Bundesregierung, keine Gefahren für Grund- und Mineralwasser mehr zu erwarten. Ich kritisiere diese willkürliche Grenze fundamental – hier zeigt sich nochmal Bewegung! Klar ist, dass der Mensch und die Umwelt vor wirtschaftlichen Interessen stehen müssen.

· Nach 2018 können in Einzelfällen Genehmigungen für unkonventionelles Fracking beantragt werden, wenn Erprobungsmaßnahmen stattgefunden haben und eine unabhängige Expertenkommission zu dem Ergebnis kommt, dass eine Förderung in der betroffenen Gesteinsformation grundsätzlich unbedenklich ist. Das Votum der Kommission ersetzt weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch alle anderen nach Berg-, Wasser- oder Naturschutzrecht und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. des Immissionsschutzes) erforderlichen Prüfungen oder Genehmigungen. Wenn die Kommission die Unbedenklichkeit verneint, bleibt es beim Fracking-Verbot. Wenn die Kommission zu dem Ergebnis der Unbedenklichkeit kommt, bedeutet das nur, dass eine Genehmigung überhaupt erst beantragt werden darf. Denn ob die Genehmigung tatsächlich erteilt wird, liegt dann nach wie vor in der Verantwortung der zuständigen Bergbau- und Wasserbehörden der Länder. Das letzte Wort hat nach wie vor das Parlament – die Ergebnisse der Expertenkommission werden ausgewertet werden.

· Ferner sieht der Entwurf eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung für alle mit dem Fracking im Zusammenhang stehenden Bohrungen vor, gleich ob konventionell oder unkonventionell. Auch für konventionelles Fracking wird zukünftig ein strenges und transparentes Schutzregime eingeführt, das für alle Frack-Vorgänge und auch den Umgang mit dem Lagerstättenwasser gilt.

· Die gleichen strengen Vorgaben gelten – soweit übertragbar – auch für das Flowback und das Lagerstättenwasser. An die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser werden zudem hohe Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Zurückfließende Frackflüssigkeiten dürfen nicht untertägig eingebracht werden. Ein Verpressen von Lagerstättenwasser ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, das Lagerstättenwasser wird in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen eingebracht, die einen sicheren Einschluss gewährleisten.

Derzeit wird in Deutschland vor allem in Niedersachsen ‚gefrackt‘. Etwa 95 Prozent des deutschen Erdgases werden in Niedersachsen gefördert - und das unter einer rot-grünen Landesregierung.

Das Land Niedersachsen erhält rund 37 Prozent am Erlös von gefördertem Erdgas – jährlich mehr als 700 Millionen Euro.

In Bayern gibt es keine Schiefergasvorkommen! Aufgrund der geologischen Gegebenheiten im Freistaat kommt weder unkonventionelles noch konventionelles Fracking bei der Gewinnung von Öl und Gas in Betracht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit dem vorgelegten Regelungspaket das konventionelle Fracking endlich den strengen und transparenten Rechtsrahmen erhält, der erforderlich ist. Dem unkonventionellen Fracking zu wirtschaftlichen Zwecken wird ein klarer Riegel vorgeschoben. Bevor dies in Betracht kommt, müssen wir genau wissen, welche Auswirkungen damit verbunden sind. Ob diese Technologie in Deutschland jemals umweltverträglich möglich sein wird, wird sich zeigen. Ob es für sie in Deutschland derzeit einen Bedarf gibt, glaube ich nicht. Allerdings kann es nicht Ziel sein, eine neue Technologie für immer zu verbieten, sondern unsere Aufgabe ist es auszuschließen, dass es hierdurch zu Gefahren für Gesundheit und die Umwelt kommt.

Ich persönlich stehe der Fracking-Technologie sehr kritisch gegenüber und werde die nächsten Tage noch nutzen, um einen möglichst restriktives Gesetz umzusetzen.

Ich halte Sie gerne über den weiteren Fortgang auf dem Laufenden und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Lenz

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