Was halten Sie von der pauschalen Beihilfe?
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamt/innen müssen in Hessen derzeit den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil alleine stemmen. Gründe, warum Beamt/innen in der GKV verbleiben, können vielseitig sein. Zahlreiche Bundesländer haben schon die pauschale Beihilfe eingeführt oder haben diese zumindest im Koalitionsvertrag stehen.
In Hessen gibt es zwar die Sachleistungsbeihilfe, bei welcher man aber nur Geld zurückbekommt, wenn man tatsächlich krank ist. Gesunden Beamt/innen bringt die Sachleistungsbeihilfe rein gar nichts - sie müssen weiterhin alleine die Beiträge für die Krankenversicherung zahlen. Ggf. werden manche sogar dazu motiviert, grundlos öfter zum Arzt zu gehen.
Warum hinkt Hessen hier so hinterher bzw. geht einen Sonderweg, der gesunde Beamt/innen benachteiligt?
Sehr geehrte Frau H.,
Hessen hat sich bewusst gegen die optionale pauschale Beihilfe entschieden, da diese sich für die Betroffenen in der Regel als nachteilig und für den Landeshaushalt als belastend erweist.
Vor allem aufgrund struktureller Unterschiede im Beihilferecht der Länder wird dies in anderen Ländern teilweise anders bewertet. Das Leistungsniveau der hessischen Beihilfe liegt deutlich höher als in vielen anderen Ländern, die die pauschale Beihilfe eingeführt haben. Hessen ist bundesweit das einzige Land, das sich auch an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten durch die sog. Sachleistungsbeihilfe beteiligt, die im günstigsten Fall bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge gewährt wird und so die Beitragslast in der Krankenversicherung erleichtert. Eine weitere hessische Besonderheit ist, dass freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsbeihilfe-Anspruch zudem einen Anspruch haben auf sog. ergänzende Beihilfen zum auf 100 % erhöhten Beihilfebemessungssatz, wenn sie beihilfefähige medizinische Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen (z. B. Heilpraktikerleistungen oder Wahlleistungen im Krankenhaus). Diesen Anspruch verlören freiwillig gesetzlich Versicherte bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe.
Der Bund und alle anderen Länder haben die Sachleistungsbeihilfe vor Jahrzehnten abgeschafft – mit der Folge, dass dort in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte mangels eines Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung für den vollen Beitrag allein aufkommen müssen. Diese Situation war dort mit ausschlaggebend für die Einführung der optionalen pauschalen Beihilfe.
Anders als in allen anderen Ländern und beim Bund gilt in Hessen zudem das familienbezogene Bemessungssatzsystem. Der 50%-ige Grundbemessungssatz für Aktive für ambulante Aufwendungen steigert sich um je 5 % pro berücksichtigungsfähigem Angehörigen auf bis zu 70 % und gilt einheitlich für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft. In Hessen erhöht sich in der Folge der Bemessungssatz in der herkömmlichen Beihilfevariante je nach Familienkonstellation und Lebensabschnitt, der ergänzend zu versichernde Teil des Krankheitsrisikos sinkt entsprechend und die monatliche Beitragslast verringert sich. Mit einer pauschalen Beihilfe entfielen vor allem auch die Vorteile, von denen Beihilfeberechtigte durch das sog. familienbezogene Bemessungssatzsystem profitieren.
Insbesondere aus den genannten Gründen würde sich mit Gewährung einer pauschalen Beihilfe für Beihilfeberechtigte in Hessen der Leistungsumfang der Beihilfe faktisch verschlechtern. Aus meiner Sicht spricht dies gegen die Einführung einer pauschalen Beihilfe. Gleichwohl wird das Beihilfewesen und der Leistungskatalog in der neuen Legislaturperiode einer Überprüfung unterzogen, um Bedarfe bestmöglich abzubilden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hofmeister