Warum werden ausgerechnet kleine, platzsparende und energieeffiziente Elektrofahrzeuge zukünftig von der THG-Quote ausgeschlossen?
Sehr geehrter Herr Audretsch,
vor einem halben Jahr habe ich mir einen Elektro-Roller (Klasse L3e-A1) angeschafft. Dieser soll mein Auto dauerhaft ersetzen. Damit möchte ich meinen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs meiner Mobilität als auch des Platzverbrauchs in der Stadt (in meinem Fall Berlin) leisten.
Mit der novellierten Version der 38. BImSchV ist nun für Klein- und Leichtkrafträder wie meines die Möglichkeit entfallen, die THG-Quote zu verkaufen. Diese war ein wesentlicher Grund, mir einen Elektro-Roller zuzulegen.
Warum wurde diese Art Förderung ausgerechnet für kleine, platzsparende und energieeffiziente Fahrzeuge ersatzlos gestrichen? Warum veröffentlicht das UBA keine separaten Schätzwerte für diese Fahrzeugklassen, um diesen weiterhin die Teilnahme am THG-Handel zu ermöglichen? Bitte nehmen Sie Stellung, wie dieses Vorgehen mit den angeblichen Zielen der Mobilitätswende in Einklang zu bringen ist.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Herr U.,
Die Einbeziehung von Elektrofahrzeugen in den THG-Zertifikatehandel wird in der 38. Bundesemissionsschutzverordnung (BImschV) geregelt. Kleinkrafträder, Leichtfahrzeuge, etc. sind nicht Bestandteil der 38. BImschV, da sie zulassungsfrei sind. Die Regelung in der 38. BImschV gilt nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Allerdings ist es in der Praxis möglich auch zulassungsfreie Fahrzeuge freiwillig zuzulassen. Durch diese freiwillige Zulassung konnten bisher u.a. auch Kleinkrafträder vom Zertifikatehandel profitieren. Das war eigentlich nie gewollt, wurde aber bei der damaligen Gesetzgebung schlicht nicht berücksichtigt.
Das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat nun für die Neuregelung geprüft, einen spezifischen Pauschalbetrag auch für E-Leichtfahrzeuge einzuführen - bemessen an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Leichtkraftfahrzeugs. Allerdings wurde bei den Berechnungen festgestellt, dass der Auszahlungsbetrag sich im einstelligen bis sehr geringen zweistelligen Bereich befinden würde. Dieser Betrag steht in einem zu geringen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand (auch für die freiwilligen Anmeldungen der E-Leichtfahrzeuge), weshalb diese Option letztlich nicht umgesetzt wurde.
Von der Steuerbefreiung für Kleinkrafträder profitieren Sie mit einem Elektroroller aber natürlich weiterhin.
Mit besten Grüßen
Andreas Audretsch