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Frage von wilfried s. •

Frage an Andrea Schröder-Ehlers von wilfried s. bezüglich Finanzen

die Veranlagung von Kirchensteuer von Ehegatten die keiner Kirche angehören wird auf Grundlage des Kirchensteuergesetzes vom Staat eingetrieben.
Begründet wird das mit dem Ehegattensplitting.
Das Ehegattensplitting soll jedoch die Familien unterstützen, und nicht zum finanziellen Vorteil einiger Kirchen dienen.
Da ich kein Mitglied einer Kirche bin, habe ich kein Widerspruchsrecht, weder bei der Kirche noch beim Finanzamt. Keiner fühlt sich zuständig. Ist diese Steuerpolitik verfassungskonform? Wann wird endlich die Trennung von Staat und Kirchen umgesetzt?

Andrea Schröder-Ehlers MdL
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmeling,

vielen Dank Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Nach geltender Rechtslage wird das Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten vom konfessionslosen Partner getrennt. Das Einkommen des Kirchensteuerpflichtigen wird so besteuert, als wäre er oder sie nicht verheiratet. Also kann man sagen, dass eben genau die Trennung von Kirche und Staat dazu führt, dass der Ehegattenbonus bei der Kirchensteuer nicht berücksichtigt wird und daher zulasten beider Ehegatten, also auch des konfessionslosen Parts, geht.

Hier die Rechtslage:
Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)

§ 7 Niedersächsisches Kirchensteuergesetz
- Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer -
(5) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder einer anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer […]

2. bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 51 a Abs. 1 bis 2 a EStG für die Ermittlung der Summe der Einkünfte entsprechend. Ist im Fall des Satzes 1 Nr. 2 in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, so sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 1 auszuscheiden. Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Lüneburg

Andrea Schröder-Ehlers