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Andrea Lindholz
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Frage von Nicolas N. •

Frage an Andrea Lindholz von Nicolas N. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Frau Lindholz,

teilen Sie die Aussgae Ihrer Parteikollegin, der Bundesdrogenbeauftragten Frau Ludwig, dass das Auffinden schon eines illegalen Paketes die Grundrechtsverletzung auf Postgeheimnis rechtfertigt?
Originalzitat:
„Wenn wir es mit diesem Gesetz schaffen, auch nur ein Paket abzufangen, bevor es beim Empfänger ankommt, dann hat sich der Aufwand schon gelohnt!“
Quelle: https://www.businessinsider.de/politik/deutschland/drogenhandel-im-internet-neuregelung-bei-unzustellbaren-paketen/

Mit freundlichen Grüßen
N. N.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Nieschke,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Postversandgesetz.

Bereits nach geltendem Recht (§ 39 Absatz 4 des Postgesetzes (PostG) dürfen sich Postdienstleister ausnahmsweise Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen verschaffen, u. a. um den Inhalt beschädigter Sendungen zu sichern, den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen. In diesen Fällen ist eine Ausnahme vom Postgeheimnis heute schon zugelassen. Dabei werden immer wieder inkriminierte Güter gefunden, insbesondere Betäubungsmittel. Der illegale Handel mit Hilfe von Postdienstleistern nimmt zu, insbesondere weil das Darknet den Tätern die Möglichkeit gibt, solche Geschäfte unter Nutzung von „Treuhandsystemen“ zur Bezahlung dieser Güter abwickeln zu können, ohne Gefahr zu laufen, entdeckt zu werden. Postdienstleister sind aufgrund des Postgeheimnisses bisher daran gehindert, in diesen Fällen die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten.

§ 39 Absatz 3 Satz 4 PostG sieht bislang nur eine Anzeigepflicht bei bestimmten besonders schweren Straftaten vor. Der Bundesrat bzw. die große Mehrheit der Landesregierungen hatte daher vorgeschlagenen den § 39 PostG um einen Absatz 4a zu ergänzen, um zu erreichen, dass der illegale Handel mit Betäubungsmitteln, neuen psychoaktiven Stoffen, Arzneimitteln, Dopingmitteln, Waffen und Sprengstoff mit Hilfe der dazu missbrauchten Postdienste effektiver bekämpft werden kann. Erlangen Postdienste davon in rechtmäßiger Weise (!) - sprich unter bestimmten Voraussetzungen - durch Öffnen von Postsendungen Kenntnis, z.B. weil die Sendung beschädigt wurde und sie verpflichtet sind den Inhalt bzw. den Absender zu ermitteln, sind sie zukünftig verpflichtet, im Ernstfall auch bei Drogenfunden oder dergleichen die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dazu war wegen der grundsätzlichen Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses eine gesetzliche Regelung erforderlich.

Ich bin der Meinung, dass diese Regelung angemessen und verhältnismäßig ist. Angesichts des stark zunehmenden Versandhandels und des illegalen Handels im Darknet, besteht definitiv Handlungsbedarf. Die gefundene Regelung wurde insofern nicht nur von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, sondern auch von einer breiten parteiübergreifenden Mehrheit in Bundesrat und Bundestag mitgetragen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Lindholz MdB
Vorsitzende des Ausschusses für Inneres und Heimat

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