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Frage von Jonathan M. •

Frage an Andrea Lindholz von Jonathan M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Lindholz MdB,

ich wende mich an Sie als Vorsitzende des Innenausschusses im Deutschen Bundestag.

Und zwar geht es mir um den Sinn und Zweck der aus meiner Sicht überlangen Kündigungsfristen für mehrmals hintereinander befristete Arbeitnehmer gemäß § 30 Abs. 5 TVöD. Kurzum: Wie soll ein Arbeitnehmer, der seit mehr als drei Jahren befristet ist und nun eine Kündigungsfrist von 4 Monaten (!) zum Quartalsende (!) jemals eine neue Stelle finden? In der Realität sind das Kündigungsfristen von bis zu einem halben Jahr. Das macht doch keine Personalabteilung mit?!

Es ist an sich schon eine Schande, dass gerade öffentliche Arbeitgeber gerne befristete Verträge vergeben, zumal noch mehrmals verlängerte. Hier sollte doch der Staat eine Vorbildfunktion abgeben.

Aber dass dann auch noch per Gesetz aktiv verhindert wird, dass sich Mitarbeiter aus diesen prekären Arbeitsverhältnissen heraus gleichberechtigt (!) - d.h. mit einer Kündigungsfrist von max. 3 Monaten zum Monatsende - auf unbefristete Stellen bewerben können, das ist schlichtweg nicht verständlich und führt den Grundgedanken einer Gleichbehandlung unbefristeter und befristeter Arbeitnehmer ad absurdum.

Gibt es aus Ihrer Sicht eine Möglichkeit die Kündigungsfrist zu verkürzen oder welchen Weg würden Sie einem betroffenen Arbeitnehmer vorschlagen?

Ich danke Ihnen bereits herzlich für eine Befassung mit der Sache und eine kurze Rückmeldung.

Mit besten Grüßen
Jonathan Mayer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Mayer,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage und Kritik an den Kündigungsfristen im Öffentlichen Dienst.

Ich bitte um Verständnis, dass ich als Bundestagsabgeordnete keine Rechtsberatung leisten kann und möchte. Ggf. würde es sich anbieten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat zu bitten. Grundsätzlich kann es sich aber anbieten mit dem eigenen Arbeitgeber frühzeitig einen etwaigen Stellenwechsel zu besprechen.

Im Übrigen muss ich in Bezug auf den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) auf die Tarifautonomie verweisen. Es obliegt hierzulande aus gutem Grund vorrangig den Tarifpartnern und nicht dem Bundestag sich auf adäquate Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen zu einigen.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Kündigungsfristen gem. §622 BGB teilweise sogar deutlich länger ausgestaltet sind. Dies dient nicht zuletzt auch dem Schutz der Arbeitnehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Lindholz MdB

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