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Frage von Robert F. •

Frage an Andrea Dombois von Robert F. bezüglich Finanzen

Wie stehen Sie zu der Änderung der Förderbedingungen der KfW beim sogenannten "Baukindergeld", wonach Immobilienverkäufe innerhalb von Familien seit Mai 2019 nicht mehr förderfähig sind.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.,

vorab darf ich darauf hinweisen, dass es sich beim Gesetz zur Ausreichung des Baukindergeldes um eine gesetzliche Regelung des Bundes handelt. Der Einfluss seitens des einzelnen Landes – hier der Freistaat Sachsen – ist äußerst begrenzt.

Es ist richtig, dass ab dem 17. Mai 2019 geänderte Förderbedingungen für das Baukindergeld (KfW-Programm 424) gelten. Positiv für die Familien ist, dass die Antragsfrist verlängert worden ist: Nach dem Einzug haben sie künftig 6 statt 3 Monate Zeit, um den Antrag auf Baukindergeld zu stellen. Ist ein Haushaltsmitglied vor mehr als 6 Monaten eingezogen, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Auch eine Antragstellung vor dem Einzug ist nicht zulässig.

Es gibt allerdings auch Präzisierungen zur Antragsberechtigung und zu den Fördervoraussetzungen.
Der Immobilienkauf von Verwandten ist beim Baukindergeld nicht mehr förderfähig, da die Ausreichung vermehrt einen Missbrauch zur Folge hatte.

Die Begründung für die Änderung liegt darin begründet, dass Familien es "grundsätzlich leichter" haben, wenn sie von Verwandten kaufen und nicht über den freien Markt. Dadurch sollen Mitnahmeeffekte und mögliche Missbräuche durch In-Sich-Geschäfte minimiert beziehungsweise in Gänze vermieden werden.

Durch die Ausreichung im sogenannten Windhundverfahren ist bei der Antragstellung der Sachverhalt des Mitnahmeeffekts festgestellt worden. Es ist jedoch eine Intention des Baukindergeldes gewesen, vermehrt neuen Wohnraum zu schaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Dombois