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André Berghegger
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Frage von Bernd S. •

Frage an André Berghegger von Bernd S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Berghegger,

mit der besseren Anrechnung von Erziehungszeiten in der Rentenversicherung sind insbesondere viele ältere Frauen in den Genuss höherer Rentenbezüge gekommen. Soweit allerdings diese Frauen wegen geringen Rentenanspruches auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, bewirkt die höhere Rentenzahlung direkt eine Verminderung der Grundsicherungsleistung um den Betrag der Rentenerhöhung.
Das heißt, es findet eine Entlastung des Budgets für Grundsicherungsleistungen zu Lasten der Rentenversicherung statt.
Hierzu habe ich folgende Fragen:
-Ist Ihnen der beschriebene Sachverhalt bekannt?
-Gibt es Erkenntnisse welchen Umfang diese Umschichtungen haben und wenn ja, wie hoch sind diese?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schumann,

vielen Dank für Ihre Fragen zur verbesserten Anrechnung von Erziehungszeiten in der Rentenversicherung.

Es ist richtig, dass bei der Feststellung der Bedürftigkeit unter anderem der Rentenertrag aus der Kindererziehungszeit - also auch der sogenannten Mütterrente - auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet wird. Dies ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich. Denn Kindererziehungszeiten sind ebenso Pflichtbeitragszeiten wie Zeiten aus einer versicherten Erwerbstätigkeit.

Die Anrechnung des Rentenertrags aus der Erweiterung der Kindererziehungszeit für Geburten vor 1992 (sogenannte Mütterrente) entspricht dem Grundsatz des Nachrangs der Grundsicherung. Eine Anrechnung erfolgt im Übrigen auch für den Rentenertrag aus Kindererziehungszeiten für Geburten nach 1992 und dem 1. Jahr Kindererziehungszeit für Geburten vor 1992. Der das Grundsicherungs-/ Sozialhilferecht prägende Nachranggrundsatz schließt die Grundsicherungsgewährung aus, wenn der Betroffene sich selbst helfen kann. Die Nichtanrechnung von Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung - einschließlich einer Rentenerhöhung - würde deshalb zu einem Bruch im Grundsicherungs-/Sozialhilfesystem führen.

Aus den vorliegenden Statistiken kann nicht ermittelt werden, in welchem Umfang sich der Nettobedarf von Müttern, die auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, reduziert bzw. wie viele Mütter durch die Maßnahme nicht mehr auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Angaben zum gleichzeitigen Bezug von gesetzlicher Rente und von Leistungen der Grundsicherung liegen in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung nicht vor. Gemäß Grundsicherungsstatistik des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2013 rund 231.000 Frauen im Alter ab 65 Jahren parallel zu einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Leistungen der Grundsicherung. Angaben zu Mutterschaft und gegebenenfalls zur Anzahl der Kinder liegen in der Grundsicherungsstatistik jedoch nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
André Berghegger