Frage an Alois Karl von Alexander E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Karl,
aufgrund Ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zählen Sie aus meiner Sicht mit zu den kompetentesten Mitgliedern des Innenausschusses in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten.
Ich erlaube mir deswegen, die folgenden Fragen an Sie zu richten:
Nach der am 01. April (was für ein Datum!) in Kraft tretenden Waffenrechtsnovelle wird es verboten sein, feststehende Messer mit einer Klingenlänge mehr von 12 Zentimetern oder einhändig arretierbare Klappmesser zu führen.
Das bedeutet in der Praxis, das bei zwei von Griff und Klinge her identisch lange Messer das feststehende Messer geführt werden darf, das Klappmesser aber nicht.
Auch ein wesentlich kürzeres Klappmesser wäre verboten.
Zu erwähnen ist, dass mehr als 90% der modernen Klappmesser zum Schutz des Nutzers gegen Selbstverletzung arretiert werden können und dies mit etwas Geschick meist auch einhändig möglich ist.
Gibt es konkrete Gründe für die Ungleichbehandlung der Klappmesser?
Ferner betrifft das Messerführverbot ja keine Personen, die ein Schneidwerkzeug aus „gesellschaftlich anerkannten Gründen“ mit sich tragen.
Hier schrieb vor kurzer Zeit ein Wanderer ein SPD- und ein CDU-Mitglied des Innenausschusses mit der Schilderung des gleichen Sachverhaltes und der Frage, ob das Führen eines Messers in diesem Falle zulässig sei, an.
Ohne in´s Detail gehen zu wollen erhielt er von der CDU eine zustimmende, von der SPD eine ablehnende Nachricht und wandte sich damit an den Bundespräsidenten.
Sicher wird es unmöglich sein, eine abschliessende Liste von „gesellschaftlich anerkannten Gründen“ zu erstellen.
Der Ausschuss muss aber doch eine Art Vorstellungshorizont bei der Formulierung gehabt haben.
Wie sieht dieser denn aus ?
Meinen Sie nicht auch, dass diese sehr offene Formulierung bei der Umsetzung des Rechts zu sehr vielen Schwierigkeiten und Missverständnissen führen wird, die man durchaus hätte vermeiden können ?
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung