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Alexander Schweitzer
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Frage von Claus S. •

Frage an Alexander Schweitzer von Claus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Schweitzer,

nach § 60 der Landkreisordnung (LKO) RLP beaufsichtigt der Staat die Landkreise, um sicherzustellen, daß die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Kreisorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.
Hier soll das sog. Opportunitätsprinzip zugrunde liegen. Ein Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt.

Meine Frage: Gibt es noch was zu Ermessen, wenn z.B. die Zuständigkeit in § 11b (Petition) der LKO RLP missachtet wird, also beispielhaft, wenn der Landrat eine Petiton alleine entscheidet, obwohl der Kreistag zuständig ist?

Mit freundlichen Grüßen

C. S.

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Sehr geehrter Herr S.,

Ich muss Sie zunächst darauf hinweisen, dass ich hier als politischer Kandidat für eine Landtagswahl gerne Fragen beantworte, dies soll und kann jedoch nicht den Charakter einer Rechtsberatung annehmen.

Ihr Anliegen ist für mich aus der Fragestellung nicht abschließend ersichtlich. Sie scheinen jedoch eine Auskunft über die Rechtslage zur Kommunalaufsicht zu ersuchen. Daher werde ich dazu ein paar allgemeine Ausführungen machen:

Gemäß § 61 I LKO ist in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) für die Kommunalaufsicht zuständig. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Mittelbehörde. Das grundsätzliche Recht des Staates eine Rechtsaufsicht im Sinne einer Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen ergibt sich für die Landkreise aus dem, auch von Ihnen zitierten § 60 LKO.

Sie sprechen außerdem § 11b LKO an, der das sogenannte Jedermann-Petitionsrecht für die Landkreise normiert. Danach (Satz 2) hat der Landrat den Antrag bzw. die Beschwerde dann zu entscheiden, wenn es seine Zuständigkeit betrifft. Ansonsten fällt diese Aufgabe dem Kreistag oder einem eventuell gebildeten Ausschuss des Kreistags zu (Satz 3). Dies ist eine Entscheidung, die prinzipiell von der Rechts- bzw. Kommunalaufsicht überprüft werden kann. Die Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt im Grundsatz anhand der Aufgabenzuweisung an den Landrat in § 41 LKO. Hierbei ist regelmäßig § 41 I Nr. 3 - also die Zuständigkeit für Fragen der laufenden Verwaltung - von Relevanz.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund jahrzehntelanger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung feststeht, dass es keinen Individualanspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten gibt. Die Aufsichtsbehörde handelt insoweit ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 III GG. Einfach gesagt: Ein Einschreiten lässt sich von dritter Seite rechtlich nicht erzwingen.

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