Frage an Alexander Dobrindt von Heinrich M. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dobrindt,
darf ich, als Fußgänger, bei einem Zusatzschild "Gehwegschäden", wie Radfahrer auch auf der Fahrbahn meinen Weg fortsetzen? Welchen seitlichen Abstand muß ein Radfahrer, der einen Fußweg befährt, zu einem Fußgänger einhalten um Unfälle zu vermeiden? Darf ich als Autofahrer, bei Fahrbahnschäden, auch den Fuß- und Radweg als Ausweichmöglichkeit benutzen? Warum schaffen Sie keine klaren Verkehrsregeln für Radfahrer? Wie oft muß sich ein Fußgänger von Radfahrern anfahren lassen nur weil die zuständigen Minister Handlungsunfähig sind und keine Klarheit schaffen wollen?
Mit freundlichem Gruß
Heinrich Müller
Berlin, den 20.05.2015
Sehr geehrter Herr Müller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Fahrbahnen, Rad- und Gehwege stehen grundsätzlich nur den Verkehrsarten offen, für welche sie eingerichtet wurden. Sofern ein Gehweg vorhanden ist, muss dieser von Fußgängern genutzt werden. Für Radfahrer besteht eine Pflicht, Radwege zu benutzen, wenn diese Wege mit dem Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Rad- und Fußweg) ausgeschildert sind. Ansonsten sind Radfahrer berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
Bei gemeinsam genutzten Rad- und Gehwegen muss der Radfahrer seine Geschwindigkeit an den Fußverkehr anpassen. Der Radfahrer muss grundsätzlich beim Vorbeifahren an einem Fußgänger einen derart großen Abstand einhalten, dass beide Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dobrindt, MdB