Frage an Alexander Dobrindt von Robert S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dobrindt
Halten sie den Abs. 10 des § 1 tatsächlich für verfassungsgemäß?
Behinderte Fahrer und/oder Halter mit den Merkzeichen aG, Bl oder H zahlen keine Infrastrukturabgabe, sofern das Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen hat, der Halter und/oder Fahrer eines ausländischen KFZ der nach deutschem Recht dieselben Merkzeichen hätte, sehr wohl.
Wie vereinbart sich das mit dem Art 3 Abs. 3 des GG?
Sie sagen immer, dass wir in Österreich Maut zahlen müssen, die Österreicher bei uns aber nicht.
In Österreich ist es aber vollkommen egal, ob jemand schwerbehindert ist oder nicht. Da zahlt der Anton aus Tirol genauso seine Maut, wie der Alexander aus Bayern. Hier wird aber der Anton aus Tirol diskriminiert, wenn der Alexander aus Bayern keine Infrastrukturabgabe zahlen muss, der Anton aus Tirol aber sehr wohl.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Stegmann
Sehr geehrter Herr Stegmann,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Wie Sie richtig bemerken sind schwerbehinderte Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, von der Infrastrukturabgabe befreit, wenn sie die in Deutschland geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Halter von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig nach Deutschland begeben, können ebenfalls von der Abgabepflicht befreit werden, wenn sie eine entsprechende Behinderung nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dobrindt, MdB