Brückenbauer für die Bergstraße, Innenpolitischer Sprecher und stellv. Vorsitzender der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag, #BauerMdL: UNSERE HEIMAT. STRAK VERTRETEN.
Alexander Bauer
CDU
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Alexander Bauer von Wilfried M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Bauer,
die "Hessenschau" hatte 2010 über Fälle von psychiatrisierenden psychologischen Begutachtungen - und Geheimakten, sogenannte "Nebenakten" - in Hessens Polizeiapparat berichtet.
Ein Betroffener hatte sich an DDR- Verhältnisse erinnert gefühlt (Link 1).

Haben Sie gesicherte Kenntnisse darüber, daß inzwischen seitens Ihrer Landesregierung effektive Maßnahmen ergriffen wurden, um hier rechtsstaatliches Verwaltungshandeln zu garantieren?

Ist das Führen von Geheimakten bzw. "Nebenakten" mit geheimen "Wissensberichten" inzwischen - nachlesbar - verboten worden?

Haben Bedienstete, welche zum polizeipsychologischen Dienst zitiert werden, in Hessen jetzt das Recht, einen Zeugen bzw. eine Videokamera mitzunehmen und also auch das Verhalten des Dipl.- Psychologen oder Arztes während des Untersuchungsgespräches zu dokumentieren und so z.B. Möglichkeiten des Irrens/ der Datenmanipulation einzuschränken (vgl.2)?
Mit frdl. Gruß
Dipl. med. W. Meißner
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
(1. Vorsitzender)
1) bei min 3:10 in dem Video: https://www.youtube.com/watch?v=ZdnAxXT4WAY
2) OLG Hamm, 3.2.2015, zu Az. 14 UF 135/14:
"Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547). ... Sofern sie (die Sachverständige, W.M.) allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan." https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14_UF_135_14_Beschluss_20150203.html

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