Brückenbauer für die Bergstraße, Innenpolitischer Sprecher und stellv. Vorsitzender der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag, #BauerMdL: UNSERE HEIMAT. STRAK VERTRETEN.
Alexander Bauer
CDU
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Frage von Thomas S. •

Frage an Alexander Bauer von Thomas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Bauer,

Herr Frank weist in seiner am 21.06.2014 gestellten Frage auf eine 2008 auf erfolgte Änderung des Unternehmenssteuerrecht, wo unter anderem die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer durch Zurechnung gezahlter Mieten erhöht wurde.

Herr Frank weist auf das Problem, dass mit diesem Gesetz Branchen, an die bei der Formulierung dieses Gesetzes laut seinen Worten niemand gedacht hätte (und die deswegen nicht belasteter werden sollten), nun auf Grund dieses Gesetzes in die zusätzliche Steuerpflicht gezwungen würden, was in vielen Fällen existenzbedrohend wirken und Arbeitsplätze gefährden könnte.
Der Fragesteller benennt dann noch ein konkretes Beispiel, dass seine Behauptung, die Auswirkungen des Gesetzes wären pervers, belegen soll.

http://www.abgeordnetenwatch.de/alexander_bauer-1152-77762--f422080.html#q422080

Auf diese zumindest für das betroffene Klientel, aber möglicherweise auch für die Öffentlichkeit interessante Frage antworten Sie m.E. ausweichend am 25.06.2104 mit folgender Standardantwort, Zitat Herr Alexander Bauer:

" herzlichen Dank für Ihre Nachricht.

ch muss mich bei diesem Thema erst sachkundig machen und habe Ihre Fragen entsprechend aufgegriffen. Sobald mir eine Rückmeldung vorliegt, würde ich Ihnen gerne eine Antwort zukommen lassen. Bitte lassen Sie mir hierzu eine persönliche Nachricht zukommen.

Mit freundlichem Gruß, Alexander Bauer"

Frage 1:

Warum verweigern Sie hier auf Abgeordnetenwatch eine öffentlich einsehbare Antwort?

Frage 2:

Haben Sie sich inzwischen in dem oben benanntem Sachverhalt kundig gemacht?

Frage 3:

Wären Sie vielleicht inzwischen bereit, eine sachlich dienliche Antwort, welche sich auf die oben verlinkte Fragestellung bezieht, hier öffentlich einsehbar zu erteilen?

Mit freundlichen Grüßen, Thomas Schüller

Brückenbauer für die Bergstraße, Innenpolitischer Sprecher und stellv. Vorsitzender der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag, #BauerMdL: UNSERE HEIMAT. STRAK VERTRETEN.
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schüller,

als Abgeordneter bin ich bemüht, auf alle Fragen eine sachlich Antwort zu geben. Freilich bin ich als Abgeordneter nicht auf abgeordnetenwatch angewiesen, denn ich bin auch auf anderen Wegen (Sprechstunde, Telefon, E-Mail, Homepage) für interessierte Bürgerinnen und Bürger persönlich ansprechbar.

Der von Ihnen angesprochene Problemkreis betrifft die Auslegung von § 8 Nr. 1 e) GewStG. Die sog. Hinzurechnungsvorschriften in § 8 GewStG regeln die Ermittlung des sog. Objektivierten Gewerbeertrages als Bestandteil der Ermittlung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich eine auf den tätigen Betrieb bezogene Sachsteuer. Die Ertragskraft des Steuerobjekts "Gewerbebetrieb" soll erfasst werden. Effekte, die durch die individuelle Ausgestaltung des Betriebsinhabers ausgelöst werden, so die Ausstattung mit wenig oder viel Eigenkapital oder etwa die Anmietung statt des Kaufs von Anlagevermögen, sollen wenigstens zum Teil ausgeglichen werden. Die Unternehmenssteuerreform 2008 hat die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG grundlegend reformiert.

Im Fall der Messe- und Kongressveranstalter wird es um die Aufwendungen der Anmietung von Hallen bzw. Messegeländen gehen. § 8 Nr. 1 e) GewStG erfasst Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Man bezweifelt im Hessischen Finanzministerium nicht, dass dieser Tatbestand erfüllt ist, wenn ein Messeveranstalter eine Halle für eine Messe anmietet. Ob diese Anmietung nur für kurze Dauer sei, spiele dabei keine Rolle.

Auch im Fall der Reiseveranstalter geht es um Mietaufwendungen, hier die Kosten der Anmietung von Hotelzimmern durch den Reiseveranstalter, um die entsprechende Dienstleistung an seinen Kunden ausführen zu können. Nach dem Beschluss eines für die Gewerbesteuer zuständigen Bund-Länder-Gremiums erfülle diese Mietaufwendung ebenfalls die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 e) GewStG. Dies habe nichts damit zu tun, ob das betroffene Hotelzimmer im Ausland liege, da es ja um die Ertragskraft des inländischen Gewerbebetriebs des Reiseveranstalters gehe.

Das Hessische Finanzministerium ist derzeit im Gespräch mit Interessenvertretern der Reisebranche. Dabei geht es um die Frage, wie im Fall der Reisedienstleiter die Abgrenzung von Anlage- zu Umlaufvermögen zu sehen ist. Nur wenn die Anmietung der Hotelzimmer den Charakter von Anlagevermögen hat, sind die Mietaufwendungen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Hierzu bedarf es einer detaillierten Analyse der vertraglichen und rechtlichen Gegebenheiten. Das Hessische Finanzministerium ist derzeit bestrebt, zusammen mit den Interessenvertretern der Reisebranche eine Möglichkeit zu finden, die Anmietung von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Dann wären die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 e) GewStG nicht mehr gegeben, eine Hinzurechnung würde entfallen. Dem steht aber der derzeit maßgebliche Ländererlass entgegen. Um dies zu ändern, strebt man einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Bund-Länder-Gremiums an, der jedoch einer Mehrheit der Vertreter bedarf.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Bauer, MdL

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