Frage an Alexander Bauer von Ingo Z. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr Bauer,
Sie sind in Ihrer Antwort auf meine Frage leider überhaupt nicht auf meine Frage eingegangen.
Sie haben vorher behauptet, dass das Radfahren abseits befestigter Wege bereits jetzt nicht erlaubt sei, und diesbezüglich sowohl auf das Hessische Forstgesetz in aktueller Fassung sowie das Bundeswaldgesetz in aktueller Fassung verwiesen.
Aus dem Gesetzestext (auf den Sie explizit verwiesen haben!) sowie der 2. DVO diesbezüglich geht jedoch eindeutig hervor, dass diese von Ihnen getroffene Aussage nicht stimmt. Daher:
Wie stehen Sie zu der von Ihnen getätigten Aussage, das Radfahren abseits befestigter Wege sei bereits jetzt nicht erlaubt?
Jetzt zitieren Sie auf mehrere Anfragen einen Artikel aus dem Bergsträsser Anzeiger, anstatt auf die Ihnen gestellten Fragen einzugehen. Dieser Artikel beantwortet leider keine Fragen, sondern dient ausschließlich dazu, gegen Radfahrer (nur am Rande auch NordicWalker und Geocacher) zu hetzen, um den von Fr. Puttrich vorgelegten Gesetzesentwurf zu verteidigen. Von Objektivität ist in diesem Artikel keine Spur.
Schlimmer noch: Es werden hier Einzelfälle hervorgehoben, die nach aktuellem Forstgesetz bereits nicht erlaubt sind.
Wieso wollen Sie die Rechte vieler massiv einschränken (und genau das wollen Sie mit dem geplanten neuen Forstgesetz - unabhängig von der Formulierung ihrer ´befestigten Wege, die ganzjährig mit zweispurigen, nicht-geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können´), nur weil sich einige wenige nicht an die geltenden Gesetze halten? Mit der gleichen Begründung müssten Sie fordern, den Kfz-Verkehr auf abgesperrte Rennstrecken zu begrenzen, und abseits dieser Rennstrecken unter Strafe zu stellen.
Mit mittlerweile nicht mehr so freundlichen Grüßen
Ingo Zoller
Sehr geehrter Herr Zoller,
auch wenn der Artikel im BA Ihnen nicht gefällt, ist er freilich eine Sicht der Dinge.
Für ein Gesetzes-ENTWURF, der noch nicht einmal in das Parlament eingebracht ist und zudem nicht aus meinem Fachgebiet stammt, sind meine Einlassungen sehr umfangreich. Ich ergänze diese aber gerne noch weiter.
Ihnen und anderen Interessierten habe ich wie folgt die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser Thematik zusammengestellt:
Was muss ich mir unter „festen Waldwegen“ vorstellen?
Unter einem „festen Waldweg“ kann man sich einen Weg vorstellen, der bereits von einem Kleinst-PKW, wie beispielsweise einem Smart oder Polo, befahren werden könnte. Feste Waldwege sind nicht ausschließlich die geschotterten LKW befahrbaren Holzabfuhrwege.
Feste Waldwege sind auch sogenannte „erdfeste Wege“, also Wege, die nicht ausgebaut oder befestigt sind. Bei diesen erdfesten Wegen kommt es darauf an, in welchem Zustand sie sich – je nach Witterung und Jahreszeit – befinden.
Darf ich in Zukunft nur noch auf Waldwegen fahren, die auch für große Autos geeignet sind. Ist das so richtig?
Nein. Auch feste Waldwege, auf denen im Hinblick auf die Wegesbreite zum Beispiel ein Kleinstwagen wie ein Smart oder ein Polo fahren könnte, stehen für das Radfahren im Wald und für das Mountainbiking grundsätzlich zur Verfügung.
Hilfreich und förderlich, insbesondere für die Mountainbiker, soll die geplante Neuregelung im Hessischen Waldgesetz sein, dass Waldbesitzer im Zusammenwirken mit den Mountainbikern und ggf. den regionalen Tourismusorganisationen auch schmale Waldpfade für die Benutzung durch die Mountainbiker freigeben können. Sogenannte Single-Trails für Biker können somit auf unbürokratischere Weise als heute vereinbart und angeboten werden.
Es ist zu hören, dass nur Waldwege benutzt werden dürfen, die im Winter gestreut und geräumt werden. Stimmt das?
Nein, das stimmt nicht. Diese Behauptung beruht auf einem Missverständnis. Mountainbiker sollen grundsätzlich feste Waldwege benutzen dürfen, denn eine Räumung oder das Streuen von Salz ist auf Waldwegen ohnehin nicht üblich.
Um für den Gesetzestext Beschreibungen zu finden, die nicht zu derartigen Missverständnissen führen, findet vor der öffentlichen Diskussion eines Gesetzes im Landtag die so genannte Verbändeanhörung statt, die derzeit läuft.
Welche Flächen im Wald darf ich nicht betreten?
Von dem allgemeinen Recht des Betretens sind lediglich solche Flächen im Wald ausgenommen, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Dies sind insbesondere Verjüngungsflächen, Wildruhezonen, naturschutzfachlich sehr bedeutsame Flächen, Bereiche in denen Gefahr durch laufende Holzerntearbeiten besteht oder die aufgrund anderer Gefahrenlagen durch die Forstbehörden gesperrt werden müssen (zum Beispiel bei Waldbrandgefahr).
Werden in Zukunft die erlaubten Wege durch Schilder gekennzeichnet werden?
Es erscheint sinnvoll, dass die schmaleren Waldpfade, die als zusätzliches Angebot den Mountainbikern oder den Reitern zur Verfügung gestellt werden, im Bedarfsfall mit Hinweisschildern versehen werden. Dies ist kein zwingendes Erfordernis, aber die Möglichkeit hierzu wird durch die Neuregelung des Waldgesetzes geschaffen.
Es ist nicht generell vorgesehen, dass in Zukunft alle erlaubten Wege durch Schilder gekennzeichnet werden. Dies ist in der Umsetzung kaum leistbar und bezahlbar, es würde zu einem „Schilderwald“ führen, den keiner will und keiner braucht.
Gibt es Wege, die nur von bestimmten Nutzergruppen, wie beispielweise Reitern, genutzt werden dürfen?
Es wird auch in Zukunft Wege im Wald geben, die nur für bestimmte Benutzergruppen ausgewiesen sind. Diese werden dann entsprechend gekennzeichnet.
Warum wird denn das hessische Forstgesetz geändert? Und warum heißt es dann Waldgesetz?
Das Forstgesetzt stammt aus den 70er Jahren. Es wurde seither durch verschiedene Verordnungen oder durch Änderungen einzelner Paragraphen immer wieder aktualisiert.
Nachdem 2010 das Bundeswaldgesetz novelliert wurde, passten viele Formulierungen dieser beiden Gesetze nicht mehr zusammen. Mit den Änderungen des hessischen Forstgesetzes werden vor allem Überregulierungen abgeschafft. Das Gesetz hat beispielsweise zukünftig noch 33 statt bisher 62 Paragraphen. Inhaltlich wird bei den Betretensrechten der Bürgerinnen und Bürger das Angebot vor das Gebot gestellt.
Wann tritt das neue Waldgesetz in Kraft?
Wann das derzeit auf den Weg gebrachte Hessische Waldgesetz in Kraft treten kann, hängt von dem Fortschritt des üblichen gesetzlichen Verfahrens ab. Seit dem 27. Juni 2012 befindet sich der Gesetzentwurf zum Waldgesetz in der Anhörung der Verbände, die bis zum 22. August 2012 die Möglichkeit haben ihre Anregungen oder Einwendungen anzubringen. Unter den angehörten Verbänden befinden sich unter anderem auch der Hessische Radfahrerverband e.V. und die Deutsche Initiative Mountain Bike e.V. (DIMB).
Erst nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und der dadurch für notwendig oder zweckmäßig erachteten Änderungen wird im Herbst der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht und dort öffentlich diskutiert. Der Landtag beschließt letztendlich, was in dem Gesetz steht und geregelt wird.
Was dürfen denn Fußgänger und Wanderer im Wald?
Deutschland ist ein sehr waldreiches Land, und schon seit jeher haben die Menschen in unserem Lande eine tief verwurzelte Beziehung zum Wald. Von den rund 2 Millionen Waldeigentümern in Deutschland wird daher auf der Grundlage des Grundgesetzes und des Bundeswaldgesetzes erwartet, dass sie ihr Eigentum, ihren Wald, den Menschen zu Zwecken der Erholung zur Verfügung stellen.
Jeder darf den Wald auch außerhalb der Waldwege oder Waldpfade frei betreten. Von dieser Betretungsregelung ausgenommen sind Verjüngungsflächen im Wald, Waldflächen und Waldwege, auf den Holzerntearbeiten stattfinden oder die wegen anderen Gefahrenlagen von den Forstbehörden gesperrt werden müssen.
Aus Gründen des Naturschutzes besteht zum Beispiel im hessischen Nationalpark Kellerwald-Edersee ein sogenanntes „Wegegebot“ auch für Fußgänger; d.h. im Nationalpark darf abseits der Wege und Wanderpfade der Wald nicht betreten werden.
Was genau ändert sich für Waldbesucher durch das neue Waldgesetz?
Für die meisten Waldbesucher bleibt alles beim Alten. Dies gilt insbesondere für Spaziergänger und Wanderer, für Reiter, für Kutschfahrer und nicht zuletzt auch für Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
In stark genutzten Waldgebieten kam es in den vergangenen Jahren infolge der technischen und sportlichen Entwicklung beim Mountainbiking mit den eben genannten Waldbesuchern und Nutzergruppen zu Konflikten. Das neue Hessische Waldgesetz soll hier einen Beitrag liefern und eine Grundlage schaffen, um derartige Konflikte und Gefahrensituationen zu vermeiden.
Für die Mountainbiker schaffen die Neuregelungen die Grundlage, dass - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - attraktive Angebote für Strecken, Single-Trails oder Flow-Trails, und auch für sogenannte „Bikeparks“ oder „Downhill-Racingstrecken“ geschaffen werden können. Dies war bislang auf der Grundlage des Hessischen Forstgesetzes so nicht oder nur mit umständlichen bürokratischen Genehmigungsverfahren möglich.
Nach derzeitiger Rechtslage auf Basis des Bundeswaldgesetzes und des geltenden Hessischen Forstgesetzes ist nämlich das Radfahren im Wald nur auf festen Waldwegen, nicht aber auf schmalen Waldpfaden bzw. Single-Trails gestattet. Das ist bereits seit Jahrzehnten so, nach unserer Ansicht aber nicht mehr zeitgemäß. Um die gesetzliche Situation dem veränderten Freizeitverhalten anzupassen, soll das neue Waldgesetz im Gegensatz zu der bisherigen Gesetzeslage ermöglichen, dass ein Befahren mit Mountainbikes im Waldbestand auch auf schmalen Pfaden erlaubt oder geduldet werden kann. Waldbesitzer können sich - anders als bisher - einfacher und schneller mit Bikern auf Trails einigen.
Im Falle von Bikeparks, Racing-Strecken, Flow-Trails u. ä. sollen künftig über Rahmenvereinbarungen, Gestattungsverträge, Pachtverträge oder Regelungen zu Haftungsfragen attraktive Angebote geschaffen werden können. Diese Angebote sind auf der Basis der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht oder nur schwer möglich.
Wie soll das mit den Angeboten für Mountainbiker geregelt werden?
Hessen ist mit 42 % seiner Landesfläche – gleichauf mit Rheinland-Pfalz – das waldreichste Bundesland. Für alle Waldbesucher wurden von der Landesregierung und insbesondere von der Hessischen Landesforstverwaltung seit jeher attraktive Angebote geschaffen. Dies soll auch zukünftig so sein.
Im Hinblick auf die Mountainbiker und insbesondere auf diejenigen Biker, die die besondere sportliche Herausforderung auf schmalen, steileren Waldpfaden suchen, sollen attraktive Möglichkeiten in den Regionen und vor Ort geschaffen werden.
Wie soll das praktisch gehen? Was machen die Forstämter?
Angebote sind nur gemeinsam und in einer vertrauensvollen Partnerschaft möglich. Den hessischen Forstämtern kommt hierbei sicherlich eine große Bedeutung und zentrale Rolle zu. Die hessischen Forstämter sind angewiesen, aktiv nach Strecken und attraktiven Trails zu suchen und sie bekannt zu machen.
Im Zusammenwirken und in Partnerschaft mit den Waldbesitzern, den Verbänden der Radfahrer und Mountainbiker, den Kommunen und Landkreisen, den Naturparken und Tourismusverbänden sollen die Forstämter aktiv auf ein attraktives Streckennetz für Radfahrer und Mountainbiker hinwirken. Hierfür schafft das geplante Waldgesetz die Grundlage.
Was können die Mountainbiker tun?
Insbesondere die Mountainbiker und deren Verbände haben selbst die Möglichkeit, Streckennetze oder Einrichtungen wie Bikeparks oder Flow-Trails zu konzipieren und vorzuschlagen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist es für eine Realisierung dieser Projekte ausreichend, wenn die jeweiligen Waldbesitzer diesem Vorschlag zustimmen.
Insbesondere im Staatswald und in den Wäldern der Städte und Gemeinden in Hessen besteht bereits jetzt eine große Offenheit und Bereitschaft, derartigen Vorhaben zuzustimmen, sie zu dulden und ggf. durch flankierende Maßnahmen wie Streckenkennzeichnungen, Hinweisschilder zu unterstützen.
Wie sehen solche Angebote für Mountainbiker aus?
Die Angebote für Mountainbiker können sehr unterschiedlich sein. Das reicht von der Duldung, dass bestimmte Strecken befahren werden über die Beschilderung von Strecken bis hin zum Bau von Downhill-Trails oder Renn- und Trainingsstrecken für Wettkampsportler. Durch eine enge Abstimmung mit allen Beteiligten vor Ort konnten bereits in der Vergangenheit – allerdings leider nur schwerfällig und mit bürokratischen Hemmnissen - mehrere solcher Strecken ausgewiesen werden. Wir möchten, dass das Angebot für Mountainbiker stetig und auf einfache Art und Weise erweitert werden kann.
Wie verhält es sich in kommunalen und privaten Wäldern?
Auch im kommunalen und privaten Waldbesitz setzen sich die Forstämter für entsprechende Lösungen ein. So hat sich zum Beispiel eine enge Zusammenarbeit mit den Naturparken als sehr konstruktiv erwiesen. Im Werra-Meißner-Kreis und Vogelsbergkreis konnten Round- und Single-Trails festgelegt werden. Die Unterstützung bei der Einrichtung und des Betriebs von Bikepark und Abfahrtstrecke in den Kommunen Willingen und Beerfelden sind ebenfalls zu erwähnen.
Wie erkenne ich, ob ich einen privaten bzw. öffentlichen Wald betrete und gibt es hierbei Unterschiede bei der Freizeitnutzung?
In Hessen steht der Wald zu 40 % im Eigentum des Landes, zu 35 % gehört er den jeweiligen Kommunen und zu 25 % ist er im Eigentum von rund 60.000 privaten Waldbesitzern. Diese Waldbesitzarten sind in den Regionen sehr eng und mosaikartig miteinander verzahnt.
Es wäre ein hoffnungsloses Unterfangen, diese zum Teil sehr kleinparzellierten Waldflächen im Hinblick auf den jeweiligen Eigentümer mit Beschilderungen zu kennzeichnen.
Die Bürgerinnen und Bürger können folglich, wenn sie im Wald Erholung suchen, in der Regel nicht wissen und unterscheiden, ob sie sich nun in einem privaten, einem kommunalen oder einem staatlichen Wald befinden.
Dies ist auch nicht erforderlich, denn das sogenannte „Waldbetretungsrecht“ eröffnet den Waldbesuchern den Zugang zum Wald unabhängig von der jeweiligen Waldbesitzart.
Auch bei der Freizeitnutzung im Wald gibt es hierbei zunächst keine Unterschiede. Wenn Freizeitnutzungen oder organisierte Veranstaltungen im Wald geplant werden, die über das forstrechtlich grundsätzlich erlaubte Maß hinausgehen, ist die Zustimmung des jeweiligen Waldbesitzers erforderlich.
Wie will man die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren?
Die Förster und Mitarbeiter der Forstverwaltung machen die Betroffenen auf falsches Handeln aufmerksam. Und sie können bei wiederholtem Zuwiderhandeln Ordnungsgelder verhängen. Das ist bei der heutigen Gesetzeslage so und wird in Zukunft auch so bleiben.
Mit freundlichem Gruß
Alexander Bauer