Frage an Alexander Bauer von Ingo Z. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr Bauer,
zu Ihrer Antwort an Hrn. B. ergeben sich einige Nachfragen.
Wo steht im Hessischen Forstgesetz, §24(4), dass Radfahren abseits befestigter Wege nicht erlaubt ist? Ich lese hier (Zitat): Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet.(Zitat Ende). Da steht nichts davon, dass die Wege befestigt zu sein haben. Im Bundeswaldgesetz §14 steht wörtlich (Zitat) (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.(Zitat Ende). Also auch kein Wort davon, dass die Wege befestigt zu sein haben.
Dafür findet sich in der DVO zum HForstG §24(1) sogar unter §4(1) explizit: (Zitat)
1. Für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege.
2. Für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m, (Zitat Ende).
D.h. es steht auch hier nichts von "befestigt". Dafür steht hier explizit keine Einschränkung bzgl. einer Mindestwegebreite für Fahrräder und Krankenfahrstühle, dafür eine Mindestwegebreite für Kutschen.
Was schließen Sie hieraus betreffend der Aussage, dass das Radfahren abseits befestigter Wege verboten sei (u.a. Ihre Aussage)?
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Zoller
Sehr geehrter Herr Zöller,
ich hatte bereits geschrieben, dass es für die bevorzugt kritisierte Formulierung "befestigte Wege" noch Erörterungsbedarf gibt. Das parlamentarische Beratungsverfahren hat gerade erst begonnen. Im Rahmen von Anhörungen können Verbände und Sachverständige Bedenken vortragen und Verbesserungsvorschläge einbringen.
Dass es keinen Regelungsbedarf gibt kann doch nicht ernsthaft bestritten werden. Kürzlich stand dazu folgender Artikel in der Presse:
"Mit dem Förster durch den Wald (3): Die „grünen Lungen“ sind längst zu einem regelrechten Abenteuerspielplatz geworden Durch die Mountainbiker nimmt der Freizeitdruck noch mehr zu
Von unserem Mitarbeiter Thomas Tritsch
Bergstrasse. Er muss naturnah sein und möglichst hübsch, am besten kerngesund und nachhaltig fit. Und er muss ein ganzes Bündel an Freizeitnutzungen ertragen: Der Stadtwald ist eine Art Abenteuerspielplatz für alle und jeden - das ist sogar gesetzlich verbrieft. Doch immer wieder kommen sich unterschiedliche Gruppen in die Quere.
Der Spaß hört da auf, wo wirtschaftliche Interessen tangiert werden. Schließlich braucht es den Ertrag aus dem Holzverkauf, damit Wege, Freizeiteinrichtungen und naturbelassene Bereiche überhaupt mitfinanziert werden können. Und der Spaß hört dort auf, wo andere Waldfunktionen erheblich gestört werden: Tabu ist, was die Natur stört. Das gilt für Forst und Freizeit gleichermaßen.
Fakt ist: Der Freizeitdruck auf den Wald nimmt zu. Immer mehr Nutzergruppen beanspruchen ihn - zumindest in Teilen - für sich. Wo früher Wanderer, Jogger und Gassigeher relativ gelassen aneinander vorbei getrabt sind, geht es heute wesentlich belebter zu: Downhill und Mountainbiking, Nordic Walking und Geocaching sind relativ junge Zeitvertreibe, für die als Betätigungsfeld eben auch die Wälder intensiv genutzt werden.
Das deutsche Waldbetretungsrecht ist großzügig. Bis auf besonders geschützte Gebiete steht der Wald allen zur Verfügung. Wer ihn nutzt, will sicher gehen - auf eigene Verantwortung. Gute Waldwege gehören dazu. Er hat aber auch die Pflicht und Verantwortung, auf andere Waldbesucher Rücksicht zu nehmen.
Haarig wird es, wenn abseits der Wege ein illegaler Mountainbike-Parcours, also eine Strecke mit Hindernissen, Sprungschanzen und Ähnlichem eingerichtet wird. Zum einen werden dadurch andere Waldbesucher gefährdet, weil sie nicht mit hohen Geschwindigkeiten und Sprüngen rechnen. Außerdem stört das die Natur, etwa Wildtiere und Vögel, die in ihrem Lebensraum abseits der Wege gestört werden. Zum anderen kommt der Waldeigentümer in die Bredouille, wenn er solche Anlagen über längere Zeit duldet und nicht entfernt: In dieser Situation könnte er für einen Schadensfall haftbar gemacht werden, weil ihm unterstellt wird, dass er die Anlagen auf deren Sicherheit hätte überprüfen müssen. "Dieses Risiko können und wollen wir nicht eingehen", betont der Bensheimer Revierförster Dirk Ruis-Eckhardt. "Außerdem wollen wir schwere Unfälle verhindern, die durch unsachgemäßen Streckenbau und durch Kollision der Fahrer mit anderen Waldbesuchern verursacht werden."
Auch in der Revierförsterei Bensheim gibt es illegal gebaute Sprungschanzen und Hindernisstrecken. Der Revierförster zeigt ein aufwändig hergerichtetes Terrain unweit des Auerbacher Schlosses Richtung Zwingenberg. Hier haben Mountainbiker, so genannte Freerider, einen ganzen Kurs entworfen. "Wir entfernen ihn und wenig später ist er wieder da", erläutert Ruis-Eckhardt die leidige Prozedur.
Jüngst hat Hessen-Forst verkündet, illegale Mountainbike-Pisten abseits der Wege nicht mehr dulden zu wollen. Gleichermaßen will man den Bedürfnissen der Biker Rechnung tragen und mehr legale Kurse auf festen Wegen ausweisen. Prominentes Beispiel aus der Heimat ist die 33 Kilometer lange Strecke "Nördliche Bergstrasse" mit dem Schild "Ndl.B", die im April eingeweiht wurde. Das Projekt entstand unter dem Dach des Geo-Naturparks Bergstraße-Odenwald in Zusammenarbeit mit drei Kommunen und unter Mitarbeit des Landesbetriebes Hessen Forst."
© Bergsträßer Anzeiger, Dienstag, 10.07.2012
Mit freundlichem Gruß
Alexander Bauer