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Albert Füracker
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Frage von Angelika B. •

Kann Art. 96 II 5 BayBG dahin ergänzt/abgeändert werden, dass Mitgliedern d.GKV ein Zuschuss zu d. Beiträgen ihrer KV gewährt wird, wenn sie auf d. Beihilfeleistungen in dieser Vorschrift verzichten?

Sehr geehrter Herr Minister Füracker,
ich bin seit meiner Pensionierung (4/21) bei einer GKV freiwillig krankenversichert. Ich muss meinen Vers.beitrag in voller Höhe selber tragen, obwohl mir als Ruhestandsbeamtin/ RB 70% Beihilfe zustünden. DieserAnspruch ist aber für freiw. ges. krkversich. Beamte/ RB bis auf ob.besagte Vorschrift praktisch null. I.Ggsatz zu Rentnern, die früher im Angest.verhältnis beim selben Dienstherrn/DH beschäftigt waren, u.bei denen d. DH für seine Angestellten bzw. d.Rententräger d. Hälfte d. KVkosten übernimmt, spart sich derselbe DH bei seinen Beamten und Pensionären, die nicht in d.PKV privat krkversichert sind, d. Beihilfekosten von 50%bzw. 70% (obige Vorschrift ausgenommen).
Ist es möglich, dass der Bayer. Landtag üb.diese Problematik diskutiert u.eine Ergänzung d. Art. 96 BayBG dahing.vornimmt, dass d.Kreis d.ges.krkvers. Beamten bzw. RB einen Zuschuss zu ihren KVbeiträgen erhält? Gibt es Urteile zum Art. 96 II 5 BayBG?
Mit freundlichen Grüßen
Angelika B.

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