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Frage von Roland A. •

Frage an Albert Duin von Roland A. bezüglich Petitionen

Sehr geehrter Hr. Duin,
welches Vertrauen können Bürger in einen „rechtsverbindlichen Bebauungsplan“ haben, wenn Kommunen nicht an Ihre eigenen Festsetzungen gebunden sind?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre ausführliche Antwort.
Hintergrund: Städte und Kommunen haben nach Art. 28 GG die Planungshoheit bei der Aufstellung von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und können somit Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§8 und §9 BauGB) in enger Zusammenarbeit mit den verschiedensten Behörden und Trägern öffentlicher Belange erlassen. Somit muss sich der einfache Bürger - Zeit seines Lebens – teilweise unter Androhung hoher Geldstrafen an die Planung und Umsetzung auf seinem eigenen Grundstück halten, Kommunen dagegen dürfen bei der Umsetzung ihrer eigenen Festsetzungen gemäß § 125 Abs. 3 BauGB zurückbleiben (z.B. Planunterschreitung bei öffentlichen Grünflächen). Bedauerlicherweise stellt die Politik dem Bürger keine adäquaten Rechtsmittel zur Verfügung, damit der benachteiligte Bürger seine Interessen angemessen vertreten kann. Das Normenkontrollverfahren hat sich in der Praxis leider auch nicht bewährt, da es in seiner Anwendung zeitlich begrenzt ist.
Und wenn sich dann der verzweifelte Bürger hilfesuchend über eine Petition an die Landespolitik wendet, werden dies artige Angelegenheiten ohne intensive Prüfung sofort abgelehnt mit der Begründung der kommunalen Selbstverwaltung obwohl doch der Art. 28 Abs. 2 GG das kommunale Selbstverwaltungsrecht einschränkt.
Deshalb möchte ich Sie gerne als Hauptverantwortlicher Berichterstatter des bayerischen Petitionsausschusses bitten, mit einfachen und verständlichen Worten zu erklären, wie Sie zu der öffentlichen Aussage kommen, dass hier der Bürger gegenüber der Kommune gleich behandelt wird. Verzichten Sie bitte in Ihrer Erklärung auf „allg. rechtstheoretische Anmerkungen“ und zeigen Sie anhand von in der Praxis bewährten und anwendbaren Vorschriften ihre Rechtsauffassung auf.

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Antwort ausstehend von Albert Duin
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