Wir prüfen daher bereits, wie diesem Problem begegnet werden kann, ohne die berechtigten Schutzinteressen der Urheber:innen dabei zu vernachlässigen.
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In Deutschland genießen Fotografien automatisch den Schutz als eigenständige geistige Schöpfung. Hierbei ist es wichtig zu beachten: Wer dementsprechend Bilder im Internet veröffentlicht, die von jemand anders stammen, muss sicherstellen, keine Urheberrechte zu verletzen.
Ich bitte Sie, sich bezüglich der Planungen der Bundesregierung an das, für das Urheberrecht zuständige, Bundesministerium der Justiz zu wenden
Ob ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne des §57 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu bewerten ist, ist eine Frage des Einzelfalls und ist unter Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beurteilen.
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Frage über das Internet-Portal "abgeordnetenwatch.de".
Da wir dieses Quorum als CDU/CSU-Bundestagsfraktion erreichen, werden wir den Untersuchungsausschuss zeitnah auf den Weg bringen