Plant die Bundesregierung ein Vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?
Sehr geehrter Herr Juratovic,
kürzlich wurde die Vermieterin einer Ferienwohnung erfolgreich für einen Urheberrechtsverstoß abgemahnt, da auf den Fotos der Ferienwohnung eine legal erworbene Fototapete abgebildet war (https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechts verletzung-7524441.html).
Dies ist sehr problematisch, da nach dem Urteil Menschen nicht einmal mehr Fotos ihrer Wohnungen veröffentlichen können, wenn darin möglicherweise auch legal erworbene Abbildungen zu sehen sind, auch wenn diese nicht der Zweck oder der Fokus des Bildes sind. Auch ist es nicht möglich eine Wand mit einer Fototapete aus dem Foto zu entfernen oder gar die Tapete zu entfernen, nur um ein Foto z.B. auf Instagram zu veröffentlichen! Bitte legen Sie dem Abmahnkönig/Millionär Stefan Böhme das Handwerk und verbieten Sie missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie im Wettbewerbsrecht, zumindest was Fototapeten angeht, die ja viele Bürger in Ihren Wohnungen haben.
Sehr geehrte Frau F.,
der Fall ist mir bekannt. Er unterstreicht die Komplexität des deutschen Urheberrechts. Ich kann Ihr Ärgernis über das Urteil nachvollziehen.
In Deutschland genießen Fotografien automatisch den Schutz als eigenständige geistige Schöpfung. Hierbei ist es wichtig zu beachten: Wer dementsprechend Bilder im Internet veröffentlicht, die von jemand anders stammen, muss sicherstellen, keine Urheberrechte zu verletzen.
Wie ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu bewerten ist, ist eine Frage des Einzelfalls und ist unter Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beurteilen.
Die Rechtsprechung legt hier, wie auch das von Ihnen angeführte Urteil zeigt, einen strengen Maßstab an.
Das urheberrechtlich geschützte Werk – in diesem Fall die Fototapete – muss danach nicht nur in Bezug auf den Hauptgegenstand im Hintergrund stehen. Von einer sogenannten „Unwesentlichkeit“ ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird.
Die SPD-Bundestagsfraktion hält es grundsätzlich für richtig, dass diese Regelung des Urheberrechts im Allgemeinen abstrakt festlegt, was als Beiwerk anzusehen ist und was nicht. Dennoch sehen auch wir hier auf Grund der engen Auslegung durch die Rechtsprechung Verbesserungsbedarf.
Die Nutzung von sozialen Netzwerken oder digitalen (Klein-)Anzeigenportalen nehmen stetig zu und gehören längst zum Alltag der meisten Menschen. Dies muss auch im Urheberrecht berücksichtigt werden.
Es ist Nutzer*innen in aller Regel weder zumutbar, alle rechtlichen Fallstricke des Urheberrechts zu kennen oder bei alltäglichen Postings gezwungen zu sein, für Ihre Fotos eine quasi-sterile Umgebung zu schaffen.
Die SPD-Bundestagsfraktion prüft daher bereits, wie diesem Problem begegnet werden kann, ohne die berechtigten Schutzinteressen der Urheber*innen dabei zu vernachlässigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.