
Künftig sind bei der Änderung des Geschlechtseintrags neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Künftig sind bei der Änderung des Geschlechtseintrags neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) nicht möglich sein.
Das Offenbarungsverbot gilt hingegen in der Tat nicht für amtliche Register und Informationssysteme, in den in Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SBGG aufgeführten Fällen.
Der Entwurf der Bundesregierung für das Selbstbestimmungsgesetz hat Änderungen durch den Deutschen Bundestag erfahren und wurde an einigen Stellen entsprechend angepasst.
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