(...) Während für die Beschäftigung von Ehegatten und Verwandten ersten Grades (also von Kindern und Eltern) eine Übergangsregelung bestand, war die Beschäftigung von Verwandten zweiten Grades (z.B. Schwestern) stets für alle Abgeordneten des Bayerischen Landtags zulässig. Dass ich meine Schwester mit mandatsbezogenen Tätigkeiten beauftragt habe, war gesetzeskonform und rechtlich zulässig. (...)
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(...) Daher wollen durch vermehrten Abbau der Bürokratie, bspw, durch eine engere Verzahnung der Prüfbedingungen des MDK und der FQA in Bayern sowie durch eine Überprüfung der entsprechenden Gesetze auf Bundesebene durch die Ombudsfrau für Entbürokratisierung in der Pflege, dazu beitragen, dass der Beruf wieder attraktiver wird und mehr Zeit "am Menschen" verbleibt. (...)
(...) Mit der Rückzahlung der Beträge, die zwar rechtlich nicht notwendig aber dennoch möglich ist, wollte ich für mich einen klaren Schlussstrich unter die Diskussion um die Zusammenarbeit mit meiner Schwester ziehen. Die öffentliche Debatte um Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen wurde sehr pauschal geführt. Die Mutmaßungen, Unterstellungen und undifferenzierten Darstellungen wollte ich mir, vor allem jedoch meiner Schwester, nicht länger zumuten. (...)
(...) mein Verdienst als Abgeordneter bemisst sich an der derzeit gültigen Diät von 7.060 Euro. (...) 2012 haben demnach ausschließlich die folgenden 17 CSU-Abgeordnete Verwandtschaft ersten Grades beschäftigt: (...)
(...) mit Ihrer Anfrage erkundigen Sie sich nach den Regelungen zur Erstattung der Vergütung von Sachverständigen. Sachverständige haben Anspruch auf eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). (...)