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Portrait von Martina Stamm-Fibich
Antwort von Martina Stamm-Fibich
SPD
• 28.08.2024

Wenn ein Rechtsakt in die Zuständigkeit der EU-Normgebung fällt, kann die Zuständigkeit des Petitionsausschusses nur berührt sein, wenn und soweit ein Verhalten der Bundesregierung gefordert wird, zu dem je nach Beschlusslage der Deutsche Bundestag die Bundesregierung ersucht

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