(...) Grundsätzlich sollen mit der geplanten Richtlinienreform künftig die Rechte von Künstlern, Autoren, Produzenten, Verlegern, Rechteinhabern, Konsumenten und Internetnutzern besser geschützt werden. Dieses Ziel begrüße ich natürlich, denn letztendlich ist geistiges Eigentum grundrechtlich geschützt - und das gilt auch im Internet. Maßnahmen, die zu stark in die Nutzungsfreiheit der Internetverwender eingreifen und etwa die Rede-, Meinungs- und Kunstfreiheit einschränken, sehe ich kritisch - aber dabei geht es in dieser Richtlinie auch nicht. (...)
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(...) Der Artikel 13 der neuen Urheberrechtsrichtlinie dient dem Zweck, einen fairen Ausgleich zu schaffen zwischen Online-Plattform-Diensten, die es Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen und abzurufen, und den Urhebern und Künstlern als Schöpfer dieser Inhalte. Das sogenannte „Value-Gap“, das entsteht, wenn die Plattformen die Schöpfer der hochgeladenen Inhalte nicht an den finanziellen Gewinnen beteiligen, muss geschlossen werden. (...)
Sehr geehrter Herr Marvin St., (...)
(...) Zunächst einmal schreibt Art. 13 gar keine Filter und auch keinen Automatismus vor. Es wird in der Praxis aber sicherlich zum Einsatz von Erkennungssoftware kommen, die auf der Grundlage der Informationen, die durch die Rechteinhaber zur Verfügung gestellt worden sind, funktionieren wird. (...)
(...) Daher kann auch nicht von einem „durchquetschen“ dieses Gesetzes die Rede sein. Das von Ihnen beschriebene Problem, nicht über das Gesetzesvorhaben informiert gewesen zu sein, ist damit nicht auf den Gesetzgebungsprozess zurückzuführen, sondern auf geringe mediale Berichterstattung zu diesem Thema. (...)
(...) Sollten diese Plattformen kleine Unternehmen oder Startups sein, wären auch diese verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Denn auch Startups müssen sich an geltendes Recht halten. (...)