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Bürokratische, langwierige Verfahren sollen der Vergangenheit angehören.
Leider kann ich als Landtagsabgeordneter zu dem geschilderten Fall mit den vorliegenden Informationen keine Auskunft geben. Den beschriebenen Sachverhalt müsste man sich, da es sich immer auch um Einzelfälle handelt, genauer anschauen. Das Landratsamt ist diesbezüglich der richtige Ansprechpartner.
Statt pauschaler Verschärfungen setzen wir auf ein maßgeschneidertes Vorgehen gegen Extremisten.
Da es sich bei dem Fall Ihrer Pflegetochter um eine sehr spezielle Situation handelt, habe ich eine Antwort zu Ihrer Frage vom zuständigen Bundesfamilienministerium erbeten, um Ihnen eine rechtlich fundierte Antwort geben zu können.
Ein Pflegeheim darf grundsätzlich nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Pflege, Investitionskosten und ggf. noch Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI in Rechnung stellen.