(...) Die Bewerbungen sind auf eine europaweite öffentliche Ausschreibung eingegangen. Jemanden gezielt anzusprechen ist formal unzulässig, alle müssen diesen Weg gehen. (...)
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(...) Die Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu treffen (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauslese ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Amtes ein im kommunalen politischen Raum lediglich eingeschränkt (...)
(...9 Wie wir erfahren haben, erhielt Herr Drescher nicht die erforderliche Mehrheit. Die Stelle wird nun erneut ausgeschrieben. (...)
(...) Als Abgeordnete im Landtag kann ich Ihnen zum aktuellen Stand des Besetzungsverfahrens leider keine Auskünfte geben (...)
(...) Wie Sie bereits feststellten, ist der personelle Auswahlprozess für Dezernate im Landkreis eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe, welche dem Landrat und dem Kreistag obliegt. (...)