![Johannes Kahrs Portrait von Johannes Kahrs](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/btw17_johanneskahrs_profil.jpg?itok=nU6b22sd)
(...) Richtig ist: Unternehmen, die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen halten, sind davon nicht betroffen. (...)
(...) Richtig ist: Unternehmen, die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen halten, sind davon nicht betroffen. (...)
(...) Eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist an dieser Stelle durchaus sinnvoll und wurde vom Deutschen Derivate-Verband bereits angekündigt. Allerdings wird eine Klage erst möglich sein, wenn 2021 die ersten Steuerbescheide für das laufende Jahr ausgestellt worden sind. (...)
(...) Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 EstG war Gegenstand des inzwischen vom Parlament beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. (...)
(...) So können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, infolge der in meinen Augen unseriösen Nacht-und-Nebel-Aktion kurz vor Weihnachten und der dabei neu eingeführten Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG künftig nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist dabei auf 10.000 Euro beschränkt. (...)
(...) zu dieser Thematik habe ich mich ausführlich in einer abweichenden Erklärung gemäß § 31 GO-BT zum Jahressteuergesetz 2020 geäußer (...)
(...) Das Thema "Verlustverrechnung" war Gegenstand des inzwischen vom Parlament beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Der besagte § 20 Abs. (...)