Frage von Chris M. • 12.09.2023
Antwort von Michael Schrodi SPD • 02.04.2024
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt weiter geltendes Recht.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt weiter geltendes Recht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine (Rechts-)Auskünfte zu einzelnen Maßnahmen erteilen können. Ansprechpartner sind hier das Ministerium/die Kommune.
Die Stadt Bürstadt, die für den Erhalt ihrer Straßen zuständig ist, hat nach eingehender Beratung und Debatte von dieser gesetzgeberischen Option Gebrauch gemacht
Ich verstehe, dass Sie sich über diese Regelung bei Altverträgen ärgern
Die Rentenversicherung erbringt nur Leistungen, die zu ihrem gesetzlich geregelten Leistungskatalog gehören.
Über die Erhebung von Gebühren entscheiden die Kommunen, hier gilt das Kommunalabgabengesetz (KAG).