Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern ist sich des Ablösegebots aus Artikel 140 GG, Artikel 9 Absatz 1 Landesverfassung M-V in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 bewusst. Den Ländern ist eine Ablösung der Staatsleistungen durch Landesrecht jedoch so lange verwehrt, wie ein Bundesgesetz, welches hierfür die Grundsätze aufstellt, nicht in Kraft getreten ist.
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Frage von Johann-Albrecht H. • 14.03.2024
Antwort von Thomas Würdisch SPD • 28.03.2024
Frage von Johann-Albrecht H. • 14.03.2024
Antwort von Nina Heidt-Sommer SPD • 20.08.2024
Die Länder können die Staatsleistungen an die Kirchen erst ablösen, wenn der Bund ein Grundsätzegesetz nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung erlassen hat. Das ist bis heute nicht der Fall.
Frage von Johann-Albrecht H. • 13.03.2024
Antwort ausstehend von Johannes Funke SPD
Frage von Johann-Albrecht H. • 13.03.2024
Antwort ausstehend von Reinhard Naumann SPD
Frage von Johann-Albrecht H. • 13.03.2024
Antwort von Daniel Born SPD • 14.03.2024
Meine Haltung ist klar: Staatsleistungen haben keine Zukunft. Ihre Ablösung in einem sinnvollen Rahmen ist dringend geboten.
Frage von Johann-Albrecht H. • 13.03.2024
Antwort ausstehend von Katja Weitzel SPD