Name Absteigend sortieren | Fraktion | Wahlkreis | Stimmverhalten | |
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Terry Reintke | Grüne/EFA | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
René Repasi | S&D | Dafür gestimmt | ||
Manuela Ripa | Grüne/EFA | Dafür gestimmt | ||
Martin Schirdewan | GUE/NGL | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Christine Schneider | EVP | 11 - Rheinland-Pfalz | Dafür gestimmt | |
Helmut Scholz | GUE/NGL | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Joachim Schuster | S&D | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Andreas Schwab | EVP | 1 - Baden-Württemberg | Dafür gestimmt | |
Ralf Seekatz | EVP | 11 - Rheinland-Pfalz | Dafür gestimmt | |
Nico Semsrott | Grüne/EFA | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Sven Simon | EVP | 7 - Hessen | Dafür gestimmt | |
Birgit Sippel | S&D | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Martin Sonneborn | fraktionslos | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Sabine Verheyen | EVP | 10 - Nordrhein-Westfalen | Dafür gestimmt | |
Viola von Cramon-Taubadel | Grüne/EFA | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Axel Voss | EVP | 10 - Nordrhein-Westfalen | Dafür gestimmt | |
Marion Walsmann | EVP | 16 - Thüringen | Dafür gestimmt | |
Manfred Weber | EVP | 2 - Bayern | Dafür gestimmt | |
Rainer Wieland | EVP | 1 - Baden-Württemberg | Dafür gestimmt | |
Tiemo Wölken | S&D | 17 - Bund | Dafür gestimmt | |
Bernhard Zimniok | ID | 17 - Bund | Dagegen gestimmt |
In der Europäischen Sozialcharta sind die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen als Grundsatz verankert, um sozialen Schutz zu ermöglichen. Außerdem sollen der Zugang zur Beschäftigung gewahrt und Armut trotz Erwerbstätigkeit verhindern werden.
Ein angemessener Mindestlohn würde nicht nur für mehr Fairness und für die Verringerung sozialer Ungleichheiten sorgen, sondern außerdem zu mehr wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt führen.
Aktuell sind viele Arbeitnehmer:innen von Armut betroffen. Bei einem wirtschaftlichen Abschwung sind angemessene Mindestlöhne essentiell, da Personen im Niedriglohnsektor den Folgen der Rezession am stärksten ausgesetzt sind und gleichzeitig eine wichtige Rolle bei der wirtschaftlichen Erholung spielen. Die Gehälter mancher dieser Arbeitnehmer:innen befinden sich unter Mindestlohnniveau, da geltende Vorschriften teilweise nicht eingehalten werden. Betroffen sind vor allem Frauen, junge Menschen, Alleinerziehende und landwirtschaftliche Arbeitskräfte. Angesichts dessen soll der Mindestlohnschutz für Arbeitnehmer:innen verbessert werden. Sie sollen Zugang zu einer wirksamen und unparteiischen Streitbeilegung haben sowie über die Rechtsbehelfsmechanismen informiert werden, damit sie ihren Anspruch auf Rechtsmittel wahrnehmen können.
Die Richtlinie greift dabei allerdings nicht in die Freiheit der Mitgliedsstaaten ein, da kein konkreter Mindestlohn vorgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten sollen lediglich darauf achten, dass der ausgezahlte Mindestlohn angemessen ist - also würdige Lebensbedingungen zulässt. Für die Beurteilung der Angemessenheit des Mindestlohns eines Landes gibt es in der Richtlinie verschiedene Kriterien und Indikatoren1. Außerdem werden Mitgliedsstaaten, in welchen für weniger als 80% der Erwerbstätigen ein Tarifvertrag gilt, dazu aufgefordert Pläne zu erstellen, um den Prozentanteil zu erhöhen. Des Weiteren soll darauf geachtet werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen Unternehmen zu erhalten.
Der Gesetzentwurf wurde mit 505 Stimmen angenommen. 92 Abgeordnete stimmten dagegen und 44 Abgeordnete enthielten sich. Von den deutschen Abgeordneten stimmten insgesamt 73 für den Gesetzesentwurf und zehn dagegen.
1 Die Mitgliedstaaten können zwischen international üblichen Indikatoren und/oder den auf nationaler Ebene verwendeten Indikatoren wählen. Die Bewertung könnte sich auf die Höhe des Bruttomindestlohns bei 60 % des Bruttomedianlohns,die Höhe des Bruttomindestlohns bei 50 % des Bruttodurchschnittslohns oder die Höhe des Nettomindestlohns bei 50 % oder 60 % des Nettodurchschnittslohns stützen. Die Bewertung könnte auch auf Referenzwerten beruhen, die mit auf nationaler Ebene verwendeten Indikatoren verbunden sind, wie etwa dem Vergleich des Nettomindestlohns mit der Armutsgrenze und der Kaufkraft von Mindestlöhnen.