(...) Nun konnte ich erfahren, dass es in der genannten Anhörung des Rechtsausschusses um die rein rechtliche Einordnung von Gutachten, die Erstellung in zeitlicher Hinsicht sowie das Setzen von Fristen und Androhen von Ordnungsgeldern ging. Ziel war auch eine Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens, wenn Gutachter beteiligt sind. (...)
(...) Nach dieser umfassenden Studie sind verschiedene Änderungen aus Gründen der Sicherheit dringend notwendig – auch die von Ihnen genannten Änderungen, die wir mit unserem Antrag unterstützen. Dazu gehört ein Verbot für Privatpersonen zur Nutzung halbautomatischer Schusswaffen – wenn (!) diese nach objektiven Kriterien besonders gefährlich sind (Anzahl der Selbstladungen, Beschaffenheit des Laufs, Kaliber, Magazinkapazität). Insofern stimmen die von Ihnen genannten Zahlen nicht – denn nicht jede halbautomatische Waffe fällt hierunter. (...)
(...) Zu Recht weisen die Verwaltungsgerichte vielmehr in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass das Waffenrecht den „hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände“ betrifft. Daher sind auch solche gesetzlichen Regelungen keine über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Waffengesetz hinausgehende unzulässige Enteignung. Denn hierin liegt schon kein staatlicher Zugriff auf das Eigentum im Sinne einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition, die durch Art. (...)
(...) Zu Recht weisen die Verwaltungsgerichte vielmehr in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass das Waffenrecht den „hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände“ betrifft. Daher sind auch solche gesetzlichen Regelungen keine über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Waffengesetz hinausgehende unzulässige Enteignung. (...)