In ihrem Dringlichkeitsantrag forderte die GRÜNEN-Fraktion die Staatsregierung auf, sich auf Bundesebene für eine Streichung des § 219a Strafgesetzbuch einzusetzen. Ärzt*innen solle es dadurch erlaubt werden, sachlich darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder wo und unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden kann.
Bundesweite Aufmerksamkeit erfuhren der § 219a und die Diskussion darüber durch die kürzliche Verurteilung der Allgemeinärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Homepage über Schwangerschaftsabbrüche informierte.
Die GRÜNEN-Abgeordnete Katharina Schulze argumentierte, frei zugängliche Informationen über Sexualität, Gesundheit und sichere Schwangerschaftsabbrüche machten Selbstbestimmung überhaupt erst möglich. Es ginge bei der Forderung um gesundheitliche Aufklärung. Fehlende Informationen verhinderten einen Schwangerschaftsabbruch nicht. Damit stelle man auch die Mediziner*innen unter Generalverdacht anstatt diesen zu vertrauen und sie zu unterstützen.
Petra Guttenberger (CSU) entgegnete, der § 219a beschneide nicht den Zugang zu Information, sei sogar Voraussetzung für einen Schwangerschaftsabbruch. Stattdessen regele dieser ein Verbot zur Werbung. An einem Werbeverbot für einen Schwangerschaftsabbruch festzuhalten widerspreche nicht der Tatsache, jederzeit alle Informationsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können.
Verena Osgyan (GRÜNE) hielt anhand des Falles Kristina Hänels die Argumentation der Abgeordneten Guttenberger für widerlegt. Auf ihrer Website habe die Ärztin neutrale Informationen, beispielsweise über den medizinischen Ablauf, angeben, und sei aufgrund dessen verurteilt worden.
Die Abgeordnete der SPD-Fraktion Dr. Simone Strohmayr sah ebenfalls einen Unterschied zwischen „marktschreierischer“ Werbung und den „fach- und sachgerechten Informationen“, welche von Hänel veröffentlicht worden seien. Ein Verbot aktiver Bewerbung unterstütze sie hingegen. § 219a stelle jedoch bereits die öffentliche Information unter Strafe. Sie halte es außerdem für gut, dass sich betroffene Frauen auch im Netz über Schwangerschaftsabbrüche informieren könnten. Schließlich informierten sich Menschen heutzutage beispielsweise auch über Krankheiten im Netz.
Florian Streibl (FREIE WÄHLER) bezeichnete die Diskussion als wenig zielführend. Es gebe seit 2010 nur eine einzige Verurteilung nach § 219a. Dieser sei dazu da, dass keine Hochglanzwerbung für Abtreibungen gemacht werde oder zu Kommerzialisierung dieser führe. Ferner solle der Paragraph verhindern, dass Beratung und Eingriff nicht von gleicher Stelle stattfinde. Dies beuge Interessenskonflikten vor und unterstütze die Neutralitätsverpflichtung seitens der Beratungsstellen.
Laut Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback (CSU) treffe weder der nicht vorhandene Zugang zu Informationen zu noch helfe eine Streichung des § 219a dabei, diesen Zugang zu verbessern. Der Paragraph verbiete Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nur dann, wenn sie in grob anstößiger Weise erfolge oder in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Vorschrift ziele also gerade darauf ab, dass eine Information von Schwangeren in Konfliktlagen sachlich und neutral erfolge und nicht in anstößiger Form oder in kommerziellem Eigeninteresse. Eine Streichung bewirke folglich, dass Werbung künftig in anstößiger Weise oder in kommerzieller Absicht erfolgen könne, und erreiche damit genau das Gegenteil dessen, was der Antrag der GRÜNEN-Fraktion fordere. Weiterhin warf er den Befürwortern vor misszuverstehen, dass ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch bestünde. Stattdessen sei Schwangerschaftsabbruch nach Rechtsordnung außer bei medizinischer oder kriminologischer Indikation grundsätzlich rechtswidrig.
Die GRÜNEN-Abgeordnete Kerstin Celina entgegnete, den Schutz des ungeborenen Lebens erreiche man durch gute Beratung, gute Angebote für Schwangere, Unterstützung und durch Mutmachen zum Leben. Man erreiche ihn im 21. Jahrhundert aber nicht durch das Verbot von Online-Information.