Landtagswahlrecht Sachsen 2024

Am Sonntag, den 1. September 2024, findet die Landtagswahl in Sachsen statt. Der Landtag ist zuständig für die Verabschiedung von Gesetzen, die Kontrolle der Landesregierung und die Wahl des:der Sächsischen Ministerpräsident:in.

Wer darf wählen? Und wer darf sich als Kandidierende:r aufstellen lassen?

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger:innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Sachsen gemeldet sind. 60 Wahlkreise gibt es insgesamt. Die Wähler:innen wählen in dem Wahlkreis, in dem sie gemeldet sind. Das geht entweder persönlich im zugewiesenen Wahllokal oder per Briefwahl. Briefwahlunterlagen müssen im Vorfeld der Wahl bei den zuständigen Behörden beantragt werden und bis spätestens um 18 Uhr des Wahltags am 1. September dort eingegangen sein.

Sich zur Wahl aufstellen dürfen alle deutschen Staatsbürger:innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr in Sachsen gemeldet sind. Gewählte Abgeordnete dürfen nicht gleichzeitig ein vergleichbares Mandat auf Landes- Bundes- oder EU-Ebene inne haben.

Wie läuft die Wahl ab?

Das Parlament wird alle fünf Jahre neu gewählt und besteht aus 120 Abgeordneten. Diese werden in einer personalisierten Verhältniswahl jeweils zur Hälfte über die sogenannte Erst- und Zweitstimme gewählt.

  • Erststimme: In den 60 Wahlkreisen treten Direktkandidierende gegeneinander an. Die Wähler:innen können einem:einer dieser Kandidierenden in ihrem Wahlkreis ihre Stimme geben. Der:Die Kandidierende:r mit den meisten Stimmen zieht in den Landtag ein. So wird sichergestellt, dass aus allen 60 Wahlkreisen ein:e Repräsentant:in in den sächsischen Landtag einzieht.

  • Zweitstimme: Die restlichen Plätze im Landtag werden mit der Zweitstimme vergeben. Hierbei wird eine Partei gewählt. Vor der Wahl stellen die Parteien Listen mit Kandidierenden auf. Je nachdem wie viele Stimmen die Parteien bekommen, werden ihnen Sitze zugeteilt, die dann nach den zuvor festgelegten Listen belegt werden. Die Zweitstimme unterliegt einer Sperrklausel von 5%, was bedeutet, dass eine Partei mindestens 5% der Zweitstimmen erhalten muss, um mit Kandidierenden ihrer Landesliste in den Landtag einziehen zu können.

Auf den Listen der Parteien können neben Parteimitgliedern auch parteilose Kandidierende aufgestellt werden. Bündnisse von Parteien zur Wahl sind folglich also nur dann möglich, wenn die Kandidierenden formell ihre Parteimitgliedschaft beenden und parteilos für den Bündnispartner antreten.

Die Kandidierenden der Parteien die den ersten Platz der jeweiligen Landeslisten belegen, werden auch als Spitzenkandidierende bezeichnet. Sie sind oft besonders präsent in den Kampagnen der Parteien. Die Spitzenkandidierenden dieser Landtagswahl finden Sie in unserer Kandidierendenübersicht, indem Sie nach Listenposition filtern.

Überhangs- und Ausgleichsmandate

Wenn eine Partei in einem Wahlkreis mehr Direktmandate gewinnt als ihr aufgrund der Gesamtstimmenzahl zustehen, werden diese ausgeglichen (Überhangmandate). Um das Gesamtergebnis dennoch in der Sitzverteilung widerzuspiegeln, erhalten die anderen Parteien zusätzliche Sitze für ihre Listenkandidierenden (Ausgleichsmandate). Seit 2014 besteht der Sächsische Landtag deswegen aus 126 statt 120 Abgeordneten.

Und nach der Wahl?

Der neue Landtag wählt am Anfang seiner neuen Legislaturperiode eine:n neue:n Ministerpräsident:in. Für die Wahl des Ministerpräsidenten und die Verabschiedung von Gesetzen ist eine absolute Mehrheit der Abgeordneten erforderlich. Abhängig vom Wahlergebnis kann entweder die stärkste Partei allein die Regierung bilden oder es kommt zu einer Bildung einer Regierungskoalition, wenn keine Partei über die absolute Mehrheit verfügt.

Im Landtag schließen sich in der Regel mehrere Fraktionen zu einer Koalition zusammen, um die Mehrheit im Parlament zu erreichen. Diese Koalition bildet dann auch die Regierung. In der aktuellen Legislaturperiode hat die Koalition aus CDU, Grünen und SPD die Mehrheit im Landtag und stellt somit sowohl die Regierung als auch den Ministerpräsidenten.

Quellen:

https://www.slpb.de/themen/staat-und-recht/politische-ordnung-politisches-system/sachsen/landtagswahlen-in-sachsen

https://www.smi.sachsen.de/kommunalwahlen-5261.html