Frage an Wolfgang Gunkel von Thorsten W. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Gunkel,
gerade Ihnen als Abgeordneter und ehemaliger Polizeipräsident hätte ich das nötige Fachwissen zugetraut, meine konkreten Fragen zum WaffG zu beantworten!
Ich habe von Ihnen keine Bewertung von Aussagen anderer Abgeordneter erwartet, sondern eine klare Aussage zur Bedeutung des WaffG! Ich halte auch Polizisten nicht für beschränkt, sondern das Führungsverbot der Einhandmesser für unklar und unlogisch!
Offensichtlich sind weder Politiker noch Polizisten in der Lage, konkrete Fragen zur Bedeutung dieses Gesetzes zu beantworten. Halten Sie das Gesetz dann für praxistauglich? Warum kann mir niemand sagen, welche Messer - außer den explizit verbotenen - noch geführt werden dürfen? Wie soll sich der Bürger an ein Gesetz halten, wenn ihm niemand konkrete Fragen beantworten kann?
Halten Sie Ihren "Vorschlag", alle Messer zu Hause zu lassen, nur weil das Gesetz unklar ist, für angebracht? Widerspricht dies nicht dem angeblichen Willen des Gestzgebers, der den gesetzestreuen Bürger nicht einschränken will?
Warum können Sie eindeutige Fragen nicht klar beantworten? Die Fragen, welche Gegenstände zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen, müssen doch grundsätzlich klar sein und hängen nicht von der einzelnen Situation ab!
Ist es z. B. korrekt, dass Schlagstöcke nicht mehr geführt werden dürfen, während große Taschenlampen, die deren Funktion genausogut erfüllen, weiterhin in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen? Halten Sie dies für logisch?
Warum halten Sie - bei gleicher Klingenlänge - ein Einhandmesser für gefährlicher als ein Springmesser?
Wie soll das WaffG zu einem Rückgang der Kriminalität führen, wenn keine präventiven Kontrollen vorgesehen sind und die Jugendlichen durch die Behauptung, dass sie auf dem Weg zu einem anerkannten Zweck sind, die Messer weiterhin führen dürfen?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Wachter
Sehr geehrter Herr Wachter,
Sie müssen schon entschuldigen, aber wenn Sie mir Aussagen meiner Kolleginnen und Kollegen mit entsprechenden Fragen vorlegen, dann gehe ich davon aus, dass Sie deren Aussagen bewertet haben wollen oder was soll das sonst?
Ich habe ausgeführt, dass es meine persönliche Meinung ist, es sei besser, Messer generell zu Hause zu lassen, da ich keine Notwendigkeit erkennen kann, diese mit sich zu führen. Das gilt auch für alle Gegenstände, die geeignet sind, Körperverletzungen jedweder Art herbeizuführen. Wenn es nach mir gegangen wäre, hätte ich das oben genannte komplett verboten und mir eine sinnlose Diskussion um Klingenlänge, Einhandmesser, Springmesser und anderes erspart. Leider ist es anders gekommen.
Inzwischen frage ich mich, wie realitätsfern Sie und viele andere sind, die von einer umfassenden Prävention in dieser Angelegenheit ausgehen.
Glauben Sie wirklich, die Polizei hat nichts Besseres zu tun, als permanent jeden Bürger zu befragen, ob er ein Messer oder ein anderes gefährliches Werkzeug dabei hat?
Tatsächlich führt die Polizei Waffenkontrollen nur dann durch, wenn es einen konkreten Anlass gibt. Zum Beispiel an sogenannten "gefährlichen Orten", also Kriminalitätsschwerpunkten, an denen sich erfahrungsgemäß Straftäter verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen (vergleiche zum Beispiel § 23 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nr. 2 Sächsisches Polizeigesetz).
Zum anderen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person würde Sachen mit sich führen, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen (vergleiche zum Beispiel § 23 Absatz 1 Nr. 2 Sächsisches Polizeigesetz).
Und genau hierfür sind die Gesetzesänderungen erfolgt. Um nunmehr auch die zusätzlichen verbotenen Messer bei Razzien beschlagnahmen und gleichzeitig ein Bußgeldverfahren einleiten zu können. Ob das potenzielle "Messer- oder Waffenträger" abschrecken wird, bleibt abzuwarten. Notfalls muss das Gesetz nochmals nachgebessert werden (hoffentlich in meinem Sinne).
Noch ein Wort zur Sozialadäquanz. Ein Handwerker mit Arbeitskoffer oder ein Familienvater mit Picknickkorb wird sich wohl kaum an Kriminalitätsbrennpunkten aufhalten und somit überhaupt in polizeiliche Kontrollen geraten. Letztendlich möchte ich noch feststellen, dass es schon reichlich merkwürdig ist, wie Sie sich ständig auf Jugendliche als Zielgruppe beziehen. Das lässt den Schluss zu, dass es offensichtlich aus Ihrer Sicht nur diese Personengruppe ist, die mit den neuen Bestimmungen ein Problem hat.
Und noch eins. Es ist naiv, zu glauben, der Gesetzgeber könnte abschließend alle Gegenstände aufführen, für die er Ausnahmen zulässt. Das ist nicht machbar, weil es häufig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (kleine Taschenlampe - große Stabtaschenlampe). Somit entscheidet der Polizeibeamte (wie auch im Polizei- Verwaltungs- und Verkehrsrecht) nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er eine Beschlagnahme, bzw. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Dagegen gibt es in unserem Rechtsstaat die Möglichkeit des Widerspruchs im Verwaltungsverfahren, in dem bei Nichtabhilfe Klage erhoben werden kann.
Träger des Gewaltmonopols in unserem Staat ist und bleibt die Polizei, die auch als einzige Hilfsmittel wie Schlagstöcke und Waffen einsetzen darf. Alles andere ist mir zutiefst zuwider.
Falls Sie nun auf den Gedanken kommen, die Frage zu stellen, warum ich dieser, aus meiner Sicht unzulänglichen Gesetzesänderung meine Zustimmung gegeben habe, so antworte ich wie folgt:
Es ist zwar ein "Weichei" Lösung, aber zumindest ein Schritt in die richtige Richtung.
Falls Sie nun immer noch nichts verstanden haben sollten und weiter enttäuscht sind, dass Polizisten und Politiker keine klare Antwort geben, dann bleiben Sie dies.
Ein weiterer Dialog zwischen uns erscheint mir entbehrlich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel