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Frage von Thorsten W. •

Frage an Wolfgang Gunkel von Thorsten W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Gunkel,

als Politiker und ehemaliger Polizeibeamter können Sie sicherlich meine folgenden Fragen eindeutig beantworten:

Wie Herr Uhl am 08.04.08 und Herr Strobl am 06.06.08 schreiben, gilt das Führungsverbot der Einhandmesser nicht für den Weg zu einem „anerkannten Zweck“ und es ist für den Transport kein geschlossenes Behältnis erforderlich. Wenn ein Polizist jetzt einen Jugendlichen kontrolliert und ein Einhandmesser findet und der Jugendliche sich darauf beruft, dass er gerade auf dem Weg zu einem solchen „anerkannten Zweck“ (z. B. einer Brotzeit oder zum Wandern) ist, dann darf er das Messer doch weiterhin führen, oder nicht? Was bringt das Führungsverbot dann?

Wie soll die Gesetzesverschärfung der Polizei bei der Verhinderung von Straftaten helfen, wenn gem. Frau Winkelmeier-Becker gar keine präventiven Messer-Kontrollen vorgesehen sind? In einer konkreten Bedrohungssituation bzw. bei einer Straftat durfte die Polizei doch auch schon vor der Gesetzesverschärfung einschreiten, oder nicht?

Welcher konkrete Vorteil ergibt sich für die Polizei durch das Führungsverbot?

Am 30.06.08 schreiben Sie, dass die erlaubten Springmesser weiterhin geführt werden dürfen. Halten Sie das Führungsverbot der Einhandmesser dann für verhältnismäßig? Warum sind sogar kleine Einhandmesser gefährlicher als Springmesser?

Außerdem schreiben Sie am 30.06.08, dass selbst Küchenmesser unter die Definition „Hieb- und Stoßwaffe“ fallen können und demzufolge nicht mehr geführt werden dürfen. Welche Messer bzw. Gegenstände darf man dann überhaupt noch führen? Hat z. B. ein Handwerker dann nicht ständig einen ganzen „Waffen-Koffer“ bei sich?

Oder dürfen alle Gegenstände bis zum „Missbrauch“ durch den Nutzer geführt werden und erst zum Zeitpunkt der Straftat werden sie zu „Hieb- und Stoßwaffen“? Reicht es dann nicht aus, dass die Straftaten selbst verboten sind? Was bringt ein zusätzliches Bußgeld für das Nutzen der „Hieb- und Stoßwaffen?

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Wachter

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wachter,

auch für Sie noch einmal die Antwort, die ich hier schon mehrmals gab: ich sehe meine Aufgabe nicht darin, Aussagen von Kolleginnen und Kollegen zu bewerten. Wenn Sie die Antworten missverständlich und ungenau finden, wenden Sie sich doch bitte explizit an diese Abgeordneten.

Für mich ist primäres Ziel der Gesetzesverschärfung - dies habe ich bei Abgeordnetenwatch bereits ausgeführt - die Kriminalität in diesem Bereich durch die abschreckende Wirkung der Androhung der Geldbuße zu senken. Auch hier nehmen Sie wieder auf eine Äußerung Bezug, die nicht von mir stammt und auf die ich deshalb nicht eingehen werde.

Wenn Sie sich die Mühe machen würden, meine Antwort vom 30.07. genau zu lesen, dann verstünden Sie vielleicht auch, dass ich meinte, die Gegenstände müssen auch dazu bestimmt sein, Verletzungen herbeizuführen. Da ein Handwerker sein Werkzeug für die Erledigung seiner Dienste benötigt, hat er natürlich keinen "Waffen-Koffer" bei sich.
Ich weiß nicht, ob Sie die Polizeibeamt/innen für so beschränkt halten, nicht unterscheiden zu können, ob jemand ein Messer bei sich führt, um jemanden zu verletzen oder damit handwerkliche Arbeiten durchzuführen.

Auch für Sie noch einmal ein Hinweis: Messer einfach zu Hause lassen. Dann hat man kein Problem damit, was erlaubt ist und was nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel