Frage an Wolfgang Gunkel von Dennis K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Gunkel,
Sie schreiben am 14.07.08, dass eine unterschiedliche Auffassung zum Waffengesetz durch Regierung bzw. Opposition nicht unlogisch ist. Dass die Abgeordneten vor dem Gesetzesbeschluss verschiedene Meinungen haben, kann sicher jeder nachvollziehen. Aber ein verabschiedetes Gesetz sollte doch eine eindeutige Aussage beinhalten, oder nicht?
Gerade Sie als ehemaliger Polizeipräsident sollten doch verstehen, dass Polizei und Bürger ein Gesetz nur richtig anwenden bzw. befolgen können, wenn ihnen der Inhalt – VOR einer eventuellen Polizei-Kontrolle - klar ist! Wie kann es dann sein, dass der Gesetzestext unterschiedliche Interpretationen zulässt? Soll sich jeder Bürger an die Auslegung „seines“ Abgeordneten halten, wenn konkrete Fragen unterschiedlich beantwortet werden?
Zu den Springmessern verweisen Sie auf die Antwort der Frau Fograscher, die der Meinung ist, dass für Springmesser das sog. „Taschenmesserprivileg“ gilt. Dieses besagt, dass bestimmte Springmesser bis zu einer Klingenlänge von 8,5 cm weiterhin erlaubt sind. Dürfen diese Messer auch wie bisher – ohne die Einschränkungen, die für Einhandmesser beschlossen wurden – geführt werden?
Da meine konkreten Fragen zum WaffG durch verschiedene Abgeordnete bisher nicht klar beantwortet wurden, möchte ich auch Sie nach dem §42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG fragen, der das Führen von "Hieb- und Stichwaffen" verbietet. Dies sind gem. Anlage 1 Abschnitt 1 "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen".
Welche Eigenschaften muss ein Messer haben, um hierzu bestimmt zu sein? Wie die Messer-Attacke vom 16.06.08 in einer Münchener U-Bahn ( www.sueddeutsche.de ) gezeigt hat, kann man auch mit einem Küchenmesser jemanden verletzten, obwohl dieses nicht primär dazu bestimmt ist! Welche Messer (außer den explizit verbotenen) darf man also noch führen?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Kreutz
Sehr geehrter Herr Kreutz,
in jeder Fraktion im Deutschen Bundestag gibt es Experten mit ausgewiesenen Kompetenzen für einen bestimmten Bereich, die Gesetzesvorhaben für die Fraktion federführend bearbeiten. Ich berufe mich in dieser Angelegenheit auf meine Fraktionskollegin Gabriele Fograscher, die für die SPD-Bundestagsfraktion bei der Erarbeitung der Änderungen zum Waffengesetz umfänglich involviert war. Insofern kann ich Sie auch ohne weiteres auf ihre zahlreichen Antworten zu den Details des Waffengesetzes verweisen.
Sie finden in § 42 a Absatz 1 Waffengesetz eine Aufzählung an Messern, die noch geführt werden dürfen. Springmesser, die unter das Taschenmesserprivileg fallen, dürfen nach dieser Vorschrift weiterhin geführt werden.
Zu Ihrer Frage nach den Hieb- und Stichwaffen im Sinne des § 42 a Absatz 1 Nr. 2 Waffengesetz haben Sie in der Anlage 1 Abschnitt 1 doch bereits korrekt die Definition wiedergegeben, nach der das Messer bestimmt sein muss, Verletzungen beizubringen. Nun, wenn Sie ein Küchenmesser dazu einsetzen, damit jemandem Verletzungen beizubringen, dann ist es auch dazu bestimmt und ist eine Hieb- und Stichwaffe.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel