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Frage von Wilfried S. •

Frage an Wolfgang Bosbach von Wilfried S. bezüglich Recht

In Deutschland wird bei Straftätern zwischen dem 18 und 21 Jahren fast immer das vergleichsweise milde Jugendstafrecht angewandt.
Das Strafrecht selbst sieht aber sehr wohl vor, in solchen Fällen auch Erwachsenenstrafrecht anwenden zu können.
Halten Sie es nicht für sinnvoll, hier einen Wandel in der Strafzumessung herbeizuführen: ganz genau zu prüfen, ob im konkreten Fall auch bei Heranwachsenden bereits das Strafmaß des Erwachsenenstrafrechts anzuwenden ist.
Ein denkbarer konkreter Fall in dieser Hinsicht wären z.B Straftaten durch jungendliche gedungene Auftragsmörder, solche Fälle gab es auch schon in Deutschland.

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Antwort von
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Ja das betrifft die Altersklasse 18 bis 21, die so genannten Heranwachsenden die zivilrechtlich volljährig sind, strafrechtlich behandeln wir sie oft noch als Jugendliche. Ich hätte fast gesagt noch als Kinder, weil wir unterstellen, dass sie noch nicht die notwendige Reife hätten. Allerdings kommt dann mit 21 Jahren plötzlich der Schnitt, so eine Reifeverzögerung können sie auch bei 22-jährigen haben. Aber da gibt es dann keine Chance mehr, da gilt dann direkt das Erwachsenenstrafrecht.

Wir haben eine kuriose Situation: Wenn ich den Gesetzestext lese ist die Anwendung des Erwachsenenstrafrechtes die Regel und die Anwendung des Jugendstrafrechtes die Ausnahme. Die Spruchpraxis der Gerichte ist aber genau umgekehrt. In der Mehrheit der Fälle wird das in der Tat mildere Jugendstrafrecht verhängt und in einer Minderheit das dann härtere Erwachsenenstrafrecht. Ich glaube schon, dass der Gesetzgeber durch eine Klarstellung im Gesetz noch einmal deutlich machen soll, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts Regel ist und das Jugendstrafrecht die besonders zu begründende Ausnahme ist.